8. Gebäudeemeuerung :
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Bei Abbruch und Wiederaufbau einer Doppelhaushälfte der Haus Nr. 6-16 sind die First- und Traufhöhe, die Dachneigung und die Gebäudetiefe dem bestehenbleibenden Nachbargebäude anzupassen.
B. Bauordnurmsrechtliche Festsetzungen ;
1. Bauaestaltunq :
Dachform
Dachneigung
Drempel
Dacheindeckung
Satteldach, Flachdach nur bei Garagen,
30* bis 45*. max. 0,75 m
keine großformatigen Well- oder Kunstschiefeiplatten, es ist nur dunkelfarbiges und rotes Dacheindeckungsmaterial zulässig.
C. Landespfleqerische Festsetzungen :
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1, Ziff. 20 BauGB):
Die Anwendung von Kunstdüngern, Pestiziden und Streusalzen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes untersagt
Umwandlung des Fichtenforstes auf dem Flurstück Nr. 4046 zur Hochstaudenflur. Mahd im Turnus von 3 Jahren, keine Düngung.
2. Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1, Ziff. 25a BauGB ):
Die Abgrenzung der Grundstücke zum Promenadenweg hin hat durch die Verwendung einheimischer Laubgehölze (s. Pflanzenliste) zu erfolgen.
3. Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1, Ziff. 25b BauGB ):
Die Laubgehölze entlang des Promenadenwegs mit einem Stammumfang von mehr als 50 cm sind zu erhalten.
Die Obstgehölze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Abgängige Gehölze sind an geeigneter Stelle innerhalb des jeweiligen Grundstückes zu ersetzen.
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D. Hinweise :
1. Historische Bodenfunde unterliegen der Meldepflicht beim Amt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege.
2. Bei der Erschließung und Bebauung sind die Vorschriften der DIN 1054 einzuhalten und Baugrunduntersuchungen durchzuführen.
3. Auf die Forderungen des § 20 Landeswassergesetz über wassergefährdende Stoffe und die Anlagenverordnung VAwS vom 15.11.1983 wird hingewiesen.
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