Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Beschlußvorlage
Drucksache Nr.
(ggf. Nachtragevermeffc) u 1. /fftjVfltQft
Abt./Az.: _ Datum
III/l 610-12 Be/no
25.10.1995
Beratunqsfolqe
Sitzunosteflnin
Bau-, Haupt- und Finanzausschuß Stadt
Stadtrat
09.11.1995 -23.11,1995-
Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes "Fritz-Bluhm-Straße"
Problembeschreibung/Begründuiig
Ausgelöst durch eine entsprechende Bauvoranffage ergab sich die Notwendigkeit, zu prüfen, ob im Bereich der Fritz-Bluhm-Straße eine Bebauung in 2. Reihe zugelassen werden soll.
Dafür spricht, daß die im Planbereich liegenden Grundstücke relativ groß sind und sich unproblematisch in jeweils zwei Bauplätze aufteilen lassen. Hinzu kommt, daß auf allen Grundstücken eine ausreichend breite Zufahrt entlang der vorhandenen Bebauung eingerichtet werden kann, um eine Anbindung an die Fritz-Bluhm-Straße zu erreichen.
Dies wurde auch im vorliegenden Planentwurf aufgegriffen, der eine Anbindung der Baugrundstücke in 2. Reihe für die mittigen Flurstücke jeweils über die gemeinsame Grundstücksgrenze vorsieht, so daß jeweils zwei Bauplätze über eine Ein- und Ausfahrt erreicht werdemSönnen, während die Parzelle 4563/16 über den vorhandenen öffentlichen Weg angedient werden kann.
Lediglich ein äußeres Baugrundstück - 4563/9 - erhält eine eigene Zufahrt Dadurch wird auch die notwendige Flächenversiegelung durch die privaten Verkehrsflächen weitestgehend minimiert.
Darüber hinaus wurde in den Textfestsetzungen insbesondere darauf geachtet daß sich die möglichen Gebäude in die Situation am Promenadenweg einfugen und im Vergleich zu der vorhandenen Bebauung nicht übermäßig massiv in Erscheinung treten. Aufgrund dessen wurden die Grundflächen- sowie die Geschoßflächenzahl relativ niedrig angesetzt und auch die Traufhöhe auf 5,00 m und die Geschossigkeit auf ein Vollgeschoß mit möglichem Dachausbau festgelegt. Dabei gelten GRZ und GFZ zunächst für die Gesamtgrundstücke. Nach einer entsprechenden Teilung der Parzellen in zwei selbständige Parzellen sind GRZ und GFZ jeweils gesondert für jedes Grundstück zu ermitteln und festzulegen._
q vom 1995 . XI
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