PfA 71. Anlage 1. Spezieller Teil II, Seite 48
Infolge der Grundwasserabsenkung sind Setzungen im Bereich der Autobahn nicht auszuschließen
Für den gesamten PA 7 wurde ein hydrogeologisches Gutachten erstellt (Einsicht möglich: Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Netz, Projekt NBS Köln-Rhein/Main, Projektleitung Mitte. Standort Köln, NGT 624 We (Herrn Wester), Bahnhofsvorplatz 1.50667 Köln, Tel 0221 - 141-3105).
8. Überschußmassen
Im Planfeststellungsabschnitt 71 entstehen keine Überschußmassen (siehe aber Kapitel 5.3).
8- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anlage 12)
Die vorliegende landschaftspflegerische Begleitplanung dient dazu, den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die Neubaustrecke zu minimieren sowie für unvermeidbare Eingnffe entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu definieren. Er wurde in enger Abstimmung mit allen an der Planung Beteiligten entwickelt. Im Rahmen dieser Abstimmungen hat die Landschaftsplanung Einfluß auf die Trassierung nach Lage und Höhe und auf die Bauwerksplanung genommen. Die landschaftspflegerische Begleitplanung baut auf den Ergebnissen der bereits während des Raumordnungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf.
Die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zielen darauf ab, die unvermeidbaren Eingriffe in die Natur und Landschaft sowie die daran geknüpften Funktionen in räumlich funktionalem Zusammenhang auszugleichen und soweit dies nicht möglich ist, an anderer Stelle zu kompensieren. Hierbei wurde insbesondere die zeitliche Verzögerung berücksichtigt, mit der eine Funktionsfähigkeit der Maßnahmen erreicht werden kann, die mit dem ursprünglichen Zustand vergleichbar ist.
10.* Immissionsschutz
10.1 Schall (Anlage 14.1)
Zur Beurteilung der Schallsituation im Planfeststellungsabschnitt 71 wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Grundlage für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach diesem Gesetz gilt: ".. beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie Eisenbahnen ist sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind" (§41, Abs. 1). In §41, Abs. 2 wird daraufhingewiesen, daß die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stehen müssen.
Die Einzelheiten, wie diese Ziele zu erreichen sind, werden in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16 BImSchV) geregelt.
i vom 1995 . XI
g vom 1995 . XI

