PfA 71, Anlage 1, Spezieller Teil II. Seite 46
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Wasserrechtliche Erlaubnis (Anlage 5.1, 6.2,11 ,14.3)
7.1 Streckenentwässerung
Die Streckenentwässerung wird in allen Lageplänen und Schnitten dargestellt. Desweiteren enthalten die Planfeststellungsunterlagen als Anlage 11 die wasserrechtliche Erlaubnis und zur Information als Anlage 14.3 die erforderlichen hydraulischen Berechnungen.
7.1.1 Neubaustrecke
Die Einschnittsbereiche der Neubaustrecke werden durch seitliche Gräben entwässert. Die Sickergräben werden mit belebten Bodenschichten ausgekleidet.
Zur Fassung und Ableitung des Oberflächenwassers sind in Teilbereichen Abfanggräben erforderlich. Als Vorflut für die Gräben werden die vorhandenen Bäche und Gräben genutzt.
Die Bahndämme werden in der Regel über die Böschungen entwässert.
7.1.2 Straßen und Wege
Die Entwässerung neu anzulegender Forst- und Wirtschaftswege besteht im Allgemeinen aus Gräben und Mulden mit bewachsener Sohle. Bei Längsneigungen größer als 3 % wird die Sohle rauh befestigt.
7.1.3 Bauwerke
Die Bauwerke werden mit geeigneten Entwässerungseinrichtungen ausgestattet, in denen das Wasser gefaßt und von dort in die Vorfluter eingeleitet wird. Bei Brückenbauwerken erhält die Oberfläche Querneigungen, um den Niederschlag den Sammelleitungen zuzuführen Das Wasser wird zu den Pfeilern und den beiden Widerlagern geführt. An den Widerlagern wird das Wasser in die Seitengräben der NBS eingeleitet. In den Pfeilern führen Fallrohre zum Pfeilerfuß, von dort in Gräben und weiter zum Vorfluter. Die Entwässerung des zu verlegenden Sportplatzes Eschelbach erfolgt gemäß DIN 18 035, Teil 3.
7.1.4 Baustellenflächen
Die Entwässerung der Baustelienflächen erfolgt in die vorhandenen Vorfluter, nach der Bauausführung werden die Entwässerungseinrichtungen, sofern sie nicht weiter benötigt werden zurückgebaut.
Die Entwässerung der Baustellenflächen erfolgt durch Gräben, in denen die Niederschläge versickert oder zum Vorfluter geleitet werden. Der Auftragnehmer plant eigenverantwortlich unter Berücksichtigung aller Auflagen und gesetzlichen Vorschriften. Zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen werden Absetzbecken, Neutralisationsanlagen etc. bei Bedarf vorgesehen.
i vom 1995 . XI
g vom 1995

