Gemeinderatssitzung, aber zeitlich vor dem Beschluß über die Zurückstellung, ein entsprechender Beschluß durch die Stadt gefaßt wird, wie im vorliegenden Falle gegeben.
1.2 Materielle Voraussetzungen:
Der Erlaß muß zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich notwendig sein. In vorliegendem Falle ist diese Voraussetzung erfüllt, weil ohne diese Sicherung der Bauleitplanung die Gebietscharakteristik des vorhandenen Wohngebietes in städtebaulich ungewollter Art und Weise (Errichtung eines 12-Familien-Wohnhauses) durchbrochen würde. Das Gebiet ist nämlich durch Einfamilien-/Zweifamilien-Wohnhäuser geprägt. Wille des Stadtrates ist es, diese Wohnbebauung auch für die noch vorhandenen Baulücken durchzusetzen. Würde dem Bauantrag von Roth und Partner stattgegeben, so hätte dies eine Aufgabe der damaligen städtebaulichen Ziele und der inzwischen vorhandenen gewachsenen Struktur des Gebietes zu Folge.
2. Weitere Voraussetzung für die Zurückstellung des Bauantrages ist ein Antrag der Stadt Montabaur an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Nach dem Beschluß durch den Stadtdrat wird die Verwaltung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches stellen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, ein Bauvorhaben von Amts wegen zurückzustellen.
3. Zurückstellungsfähigkeit:
Die Entscheidung über die Zurückstellung ist gegeben, weil über den Bauantrag seitens der Bauaufsichtsbehörde noch nicht entschieden wurde. Somit wird mit dem Antrag auf Zurückstellung die Entscheidung über den Bauantrag solange gehemmt, bis durch Zeitablauf der Zurückstellung Entscheidungsfähigkeit gegeben ist.
4. Befristung der Zurückstellung:
Der Stadtrat beabsichtigt, mit der Änderung des Bebauungsplanes „Baumberg“ die planerischen Voraussetzungen zu schaffen, die bisher vorhandene Gebietscharakteristik zu festigen und rechtlich abzusichem. Da mit Abschluß des Planänderungsverfahrens erst Mitte des Jahres 1996 zu rechnen sein wird, bekundet der Stadtrat seine Absicht, das Bauvorhaben bis zur max. Höchstdauer, d. h., auf 12 Monate, zurückzustellen. Eine darüber hiiiausgehende Zurückstellung ist gemäß § 15 Abs. 1 BauGB nicht zulässig.
5. Zum weiteren Verfahren:
Voraussetzung für den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches ist es ferner, daß der Planänderungsbeschluß öffentlich bekanntgemacht sein muß. Nach dieser Bekanntmachung wird die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Verbandsgemeinde über die Zurückstellung des Bauantrages entscheiden.
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, gemäß Beschlußvorschlag das Bauvorhaben der Herren Roth und Partner auf die Dauer eines Jahres zurückzustellen.

