Anlage Nr. 5 zur Niederschrift
Beschlußvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
O öffentlich
nichtöffentlich
Abt./Az.:
Datum
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
III/1 611-21 Gö/no
2W/3S
28.09.1995
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Stadtrat
05.10.1995
Betreff
Zurückstellung eines Bauantrages (§ 15 BauGB);
hier: Bauantrag Roth und Partner, Holler, auf Errichtung eines 12-FamiIien- Wohnhauses in der Lilienstraße 42, Montabaur-Eschelbach
Problembeschreibung/Begründung
Die Bauherren Roth und Partner, Holler, beabsichtigen, im Stadtteil Eschelbach im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Baumberg“ ein 12-Familien-Wohnhaus zu errichten. Nach den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baumberg“ wäre die Errichtung dieses 12-Familien-Wohnhauses aufgrund der 1980 festgeschriebenen Festsetzungen nicht zu verhindern. Der Stadtrat hat jedoch bereits in der öffentlichen Sitzung die*Änderung des Bebauungsplanes, hier insbesondere die Festschreibung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten pro Grundstück und Gebäude auf „6“ eingeleitet.
Um die Ziele der Planänderung zu sichern, beabsichtigt die Stadt Montabaur, das Baugesuch gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. _
Die Voraussetzung für eine Zurückstellung des Baugesuches sind nach Auffassung der Stadt Montabaur gegeben.
1. Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre müssen auch bei der Zurückstellung eines Baugesuches vorliegen.
1.1 Formelle Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre:
Es muß ein Beschluß der Gemeinde vorliegen, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern. Der Stadtrat hat bereits im öffentlichen Teil einen entsprechenden Beschluß gefaßt. Hierbei ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn in der selben

