Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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Probleabeschrei bung/Begrflndung

Die Festlegung der Parkgebühren erfolgt nach § 6 a Abs. 6 des Straßenver­kehrsgesetzes (StVG). Danach beträgt die Gebühr 0,10 DM je angefangene halbe Stunde. Es kannn eine höhere Gebühr festgesetzt «erden, »enn und soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des Parkraumes für den Benutzer angemessen anzupassen. Vorausset­zung ist der Erlaß einer Gebührenordnung. Die Zuständigkeit für den Erlaß einer solchen Gebührenordnung wurde von der Landesregierung durch die Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 02.04.1981 (GVB1. S. 81), zuletzt geändert am 09.04 .M 992 (GVB1. S. 115) auf die Verbandsgemeindeverwaltungen übertragen.

Nach Abs. 2 der vorgenannten Landesverordnung ist vor Erlaß der Gebühren­ordnung bei Verbandsgemeinden der Verbandsgemeinde rat und der Ortsgemeinde­rat der Gemeinde z\i hören, für deren Gebiet die Regelung getroffen wird. Analog gilt dies auch für Städte.

In seiner Sitzung am 16.03.1995 hat der Stadtrat die Parkgebühren wie folgt neu festgesetzt:

für Parkgarage "Mitte": 1, DM pro angef. Stunde

(mit Kurzparkeinrichtung für die erste halbe

Stunde = 0,50 DM)

für Parkgarage "Nord" und Parkflächen in der Stadt:

0,50 DM pro angef. Stunde

Mit der nach der vorgenannten Landes Verordnung vorgeschriebenen und von der Verbandsgeraeindeverwaltung erlassenen Gebührenordnung wird der Stadtrats­beschluß vom 16.03.1995 umgesetzt und auf die gesetzliche Grundlage gestellt.

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Ja. mit DM

( Dr. Jbossel-Dölken ) Bürgermeister

56410 Montabaur, 06. Juni 1995