Probleabeschrei bung/Begrflndung
Die Festlegung der Parkgebühren erfolgt nach § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach beträgt die Gebühr 0,10 DM je angefangene halbe Stunde. Es kannn eine höhere Gebühr festgesetzt «erden, »enn und soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des Parkraumes für den Benutzer angemessen anzupassen. Voraussetzung ist der Erlaß einer Gebührenordnung. Die Zuständigkeit für den Erlaß einer solchen Gebührenordnung wurde von der Landesregierung durch die Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 02.04.1981 (GVB1. S. 81), zuletzt geändert am 09.04 .M 992 (GVB1. S. 115) auf die Verbandsgemeindeverwaltungen übertragen.
Nach Abs. 2 der vorgenannten Landesverordnung ist vor Erlaß der Gebührenordnung bei Verbandsgemeinden der Verbandsgemeinde rat und der Ortsgemeinderat der Gemeinde z\i hören, für deren Gebiet die Regelung getroffen wird. Analog gilt dies auch für Städte.
In seiner Sitzung am 16.03.1995 hat der Stadtrat die Parkgebühren wie folgt neu festgesetzt:
für Parkgarage "Mitte": 1,— DM pro angef. Stunde
(mit Kurzparkeinrichtung für die erste halbe
Stunde = 0,50 DM)
für Parkgarage "Nord" und Parkflächen in der Stadt:
0,50 DM pro angef. Stunde
Mit der nach der vorgenannten Landes Verordnung vorgeschriebenen und von der Verbandsgeraeindeverwaltung erlassenen Gebührenordnung wird der Stadtratsbeschluß vom 16.03.1995 umgesetzt und auf die gesetzliche Grundlage gestellt.
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( Dr. Jbossel-Dölken ) Bürgermeister
56410 Montabaur, 06. Juni 1995

