Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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Seite 2

§3

Nutzungsentgelt

Das Nutzungsentgelt beträgt:_

Dieser Betrag ist spätestens eine Woche nach der Veranstaltung zugunsten der Stadt Montabaur unter Angabe der Haushaltsstelle 01/7633.1100 bei der Verbandsgemeindekasse Montabaur, der Kreissparkasse Westerwald (Konto-Nr. 500 017), der Nassauischen Sparkasse Montabaur (Konto-Nr. 803 000 212) oder der Volksbank: Montabaur (Konto-Nr. 108) einzuzahlen.

§4

Ordnung des Betriebes

(1) Der Veranstalter ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den genutzten Räumen ver­antwortlich. Die Benutzungsordnung für die Gelbachtalhalle ist Gegenstand dieses

Vertrages. %

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(2) Alle Einrichtungsgegenstände der Gelbachtalhalle sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer "

Bestimmung gemäß genutzt werden. Veränderungen am Inventar dürfen nur nach ^ vorheriger Zustimmung der Stadt bzw. des Hausmeisters durchgeführt werden. Die Nutzung der Sportgeräte ist untersagt. Die Kücheneinrichtung sowie die Schankein­richtung, hierzu zählt auch das bereitstehende Geschirr, dürfen von dem Veranstalter I

benutzt werden. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung in |

sauberem Zustand auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Hausmeister unverzüglich auf mögliche Gefahren­quellen für spätere Benutzer hinzuweisen, die sich aus Schäden aus der Benutzung der Halle und der Nebenräume sowie der genutzten Einrichtungsgegenstände ergeben. Unterbleibt dies schuldhaft, haftet der Mieter für evtl, der Stadt entstehende Schäden.

§4a

Einhaltung von Lärmschutz - Auflagen

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(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, die Bestimmungen technischer Anlagen zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einzuhalten.

Der von den Veranstaltungsräumen (und ggf. auch Außenanlagen) ausgehende Lärmpegel darf in der Zeit nach 22.00 Uhr im Abstand von 0,5 m von den am stärksten betroffenen Fenstern, der in der Nachbarschaft stehenden bewohnten Gebäude, nicht über 45 dBA hinausgehen.

(2) Die Veranstaltung darf nicht auf die Außenflächen ausgedehnt werden; insbesondere nicht auf den Parkplatz. Dieser dient grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen.

Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß nach 22.00 Uhr außerhalb des Veranstaltungsraumes vermeidbare Lärmbelästigungen der Besucher nicht die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören.