11. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung verstoßen oder den Anordnungen des Bibliothekspersonals zuwiderhandeln, können befristet, bei groben bzw. wiederholten Zuwiderhandlungen unbefristet, von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Über einen unbefristeten Ausschluß entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
12. Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 1995 in Kraft.
Montabaur, den.
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(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister
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