Hausordnung
der Stadtbücherei Montabaur
Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am.gemäß § 14
der Satzung der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt
Montabaur (Stadtbücherei) vom . diese Hausordnung beschlossen, die mit
Wirkung vom.in Kraft tritt.
1. Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei Montabaur werden durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur bekanntgegeben. Schließungen oder Änderungen der Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbücherei und durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur angezeigt.
2. Tiere, Fahrräder, Gepäckstücke oder sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Stadtbücherei mitgenommen werden.
3. Mappen, Taschen und sonstiges Gepäck sind bei Betreten der Stadtbücherei in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen bzw. an dem durch das Personal zugewiesenen Ort zu deponieren. In begründeten Fällen ist ihr Inhalt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Schlüssel der Taschenschränke dürfen beim Verlassen der Stadtbücherei nicht mitgenommen werden.
4. Zur Ablage von Garderobe ist: die Garderobenablage zu benutzen. Für abhandengekommene Sachen wird nicht gehaftet.
5. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumen der Stadtbücherei, mit Ausnahme des Büroraumes, nicht gestattet.
6. Die Besucher und Benutzer haben sich während ihres Aufenthaltes in der Stadtbücherei so zu verhalten, daß Störungen und Beeinträchtigungen des Lese- und Leihverkehrs vermieden werden.
7. Für verlorene, in Medien hegengebliebene oder gestohlene Gegenstände haftet die Stadt Montabaur nicht.
8. Die Leitung der Stadtbücherei ist zu weiteren Anordnungen befugt, soweit es die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erfordert.
9. Die Benutzer sind gehalten, die Anordnungen des Büchereipersonals zu beachten.
10. Das Hausrecht in der Stadtbücherei wird durch die Beauftragten der Stadt ausgeübt. Beauftragte der Stadt Montabaur sind das Personal der Stadtbücherei und die für die Stadtbücherei zuständigen Bediensteten der Verbandsge- meindeverwaltung Montabaur.
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I vom 1995 XI
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