vom Büro Hatzmann + Schmidt festgelegt.
C. Bauordnunasrechtliche Festsetzungen :
1. Einfriedigungen : Einfriedigungen dürfen straßenseitig nur bis 0,70 m Höhe aus
geführt werden. Auf den seitlichen und den rückwärtigen Grenzen sind Einfriedigungen bis zu 1,50 m Höhe zulässig. Geschlossene Mauern und Holzflechtzäune sind nicht gestattet.
2. Baugestaltung : Dachform
Dachneigung
Dacheindeckung
Dachaufbauten
Fassaden
Werbeanlagen
- Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Flachdach nur bei Garagen,
- 20° bis 40°,
- keine großformatigen Well- oder Kunstschieferplatten,
- und - einschnitte sind bis zu 2/3 der Dachlänge bei einem Mindestabstand von 1,50 m zum Giebel zulässig.
- in Putz, Holz oder Verblendmauerwerk, teilweise in Sichtbeton, Kunstschieferverschalung, keine Blech- oder Kunstschieferplatten.
- dürfen nicht an Bäumen, Zäunen, Vordächern oder Schornsteinen angebracht werden. Sie sind nur für Eigenleistungen zulässig.
D. Hinweise :
1. Historische Bodenfunde unterliegen der Meldepflicht beim Amt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege.
2. Bei der Erschließung und Bebauung sind die Vorschriften der DIN 1054 einzuhalten und Baugrunduntersuchungen durchzuführen.
3. Auf die Forderungen des § 20 Landeswassergesetz über wassergefährdende Stoffe und die Anlagenverordnung VAwS vom 15.11.1983 wird hingewiesen.
4. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes " Saubitz-Wurstwiese " treten mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes " Poststraße " im Bereich der einbezogenen Teilfläche (s. Lageplanurkunde) außer Kraft, soweit sie durch neue Festsetzungen ersetzt werden.
5. Für je 5 Wohnungen auf einem Grundstück wird die Anlage von 1 Besucherparkplatz empfohlen.
bearbeitet:
Ingenieurbüro für Bauleitplanung, Erschließung und Verkehrstechnik
D i p l.-l ng. Ernst Roedel
Auf der Haide 13/Tel.02624/7517
5 6 2 0 3 Höhr - Grenzhausen
im Januar 1995

