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Absatz 5 neu:
"Geschlossene Wand- und Fassadenflächen sind zu mindstens 50% mittels Selbstklimmem oder Rank- bzw. Kletterpflanzen zu begrünen, sofern es sich nicht um flächige Holzverkleidungen handelt. Als flächig gilt auch eine Wandfläche, wenn der Anteil der Fenster- oder sonstigen Öffnungen als geringfügig anzusehen ist. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Bauausschuß der Stadt. Flachdachausführungen bei Gargen oder anderen Nebengebäuden und Gebäudeteilen sind zu begrünen."
Ziffer 2 - Gestaltung der unbebauten Flächen...fNeufassung des Abs. 2):
"Die Gestaltung der Außenanlagen hat unter Einplanung heimischer Bäume und anderer heimischer Gehölze zu erfolgen, wobei der Anteil der Nadelgehölze, 10% der Gehölzpflanzung insgesamt nicht überschreiten soll." Die Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.
Ziffer 5 - neu:
"Das Niederschlagswasser ist dezentral auf dem jeweiligen Grundstück, bzw. im Gebäude in einer Zisterne oder anderer zugelassener Sammelsysteme zu sammeln und als Brauchwasser für die Toilettenspülung, Gartenbewässerung u.ä. zu verwenden. Eine unmittelbare Entnahme von Trinkwasser aus der Trinkwasserleitung für Gartenbewässerung und Autowäsche ist verboten."
Zusätzlich zu den in der Vorlage genannten Festsetzungen beantragt die SPD folgende Erweiterung der textlichen Festsetzungen (die Ziffemfolge bezieht sich nicht auf die Ziffern in der Vorlage):
AI ökolgische Bauweise und Gestaltung der Außenanlagen:
Die Bebauung hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus Vorhaben "ökologisches Bauen" zu erfolgen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen:
1. ) Die zu erstellenden Gebäude und Gebäudeteile sind in Niedrigenergiebauweise auszuführen.
2. ) Es dürfen ausschließlich Baustoffe verwendet werden, die nach den mittlerweile hierzu ergangenen Richtlinien als ökologisch unbedenklich einzustufen sind. Soweit hiervon im Einzelfall abgewichen werden muß, ist ein begründeter Nachweis über die Nichtverwendungsmöglichkeit solcher Baustoffe zu erbringen.
B) Energieversorgung:
1. ) Für die Energieversorgung ist ein Energiedienstleistungskonzept unter Berücksichtigung der Wärmekraft- kopplung und der regenerativen Energiegewinnung (z.B. Solarenergie) zu erstellen.
Bei Umsetzung eines solchen Konzeptes sind Einzelfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Kachelöfen als Zusatzheizung, die auf Antrag genehmigt werden können, verboten.
2. ) Die Trägerschaf) eines Energiedienstleistungskonzeptes kann übertragen werden:
a) auf die Stadt
b) auf einen Dritten
c) auf eine Gesellschaft, die aus den unter a) und b) genannten Beteiligten bestehen kann.
Bei der Nichtdurchführbarkeit eines Energiedienstleistungskonzeptes wird festgesetzt:
1.) Zur zentralen Beheizung darf als Brennstoff ausschließlich Gas zur Anwendung kommen. Feste und flüssige Brennstoffe werden nicht zugelassen. Zugelassene Kachelöfen dürfen mit Gas oder Festbrennstoffen (Holz) betrieben werden.
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2.) Regenerative Energien sollen zum Einsatz kommen.
3 .) Einzelfeuerungsanlagen sind verboten. Kachelöfen als Zusatzheizung können auf Antrag vom Bauausschuß der Stadt Montabaur genehmigt werden.

