Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 2

Ziffer 2 - Gestaltung der unbebauten Flächen:

Diesem Vorschlag wurde insoweit nachgekommen., als daß die Gehölzliste Laubbäume und keine Nadelbäume enthält.

Ziffer 5 (neu):

Diese Textfestsetzung wurde entsprechend den Beschlußfassungen in anderen Bauleitplanverfahren abgefaöt und in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

A. Ökologische Bauweise und Gestaltung der Außenanlagen:

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt bereits mit der weitestgehenden Ausrichtung der Gebäude nach Süden und einer großen Anzahl flächensparender kompakter Bauformen (Doppel- und Reihenhäuser) wesentliche Anforderungen an eine energiesparende Bauweise uncl begünstigt die aktive und passive Nutzung der Sonnenenergie.

Die ausschließliche Verwendung ökologisch unbedenklicher Bamaterialien und die Erstellung in Niedrigenergiebauweise ist mit den rechtlichen Mitteln des Planungs- und Bauordnungsrechtes kaum durchsetzbar und würde außerdem die Möglichkeiten der Bauherren zur eigenverantwortlichen Ver­wirklichung ihrer Bauabsichten, insbesondere auch unter ökonomischen Gesichtspunkten, zu sehr einschränken. Aufgrund dessen wurden diese Hinweise nicht berücksichtigt.

B. Energieversorgung:

Im Bereich Energieversorgung wurde auf die Erstellung eines Energie­dienstleistungskonzeptes verzichtet, da dies auch vom Stadtrat in seiner Sitzung am 09.02.1995 nicht die notwendige Mehrheit fand.

Darüber hinaus dürfen Verbrennungsverbote oder Verwendungsverbote für feste und flüssige Brennstoffe im Bebauungsplan nur festgesetzt werden, wenn sie planungsrechtlich erforderlich 3ind. Der Gesetzgeber fordert hierfür das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, wie sie z. B. in Kurorten, Erholungsgebieten, in Frischluftschneisen, inversionsgefähr­deten Gebieten oder ähnlichen städtebaulichen Situationen gegeben sein können. Mit Festsetzungen zu Verbrennungsverboten dürfen dagegen keine Ziele verfolgt werden, die keinen Bezug zum Städtebau- und Bodenrecht haben (z. B. Gründe der Energiewirtschaft, sparsamer Energieverbrauch, Bevorzugung kommunaler Energieversorgungsunternehmen). Etwas anderes gilt nur, wenn diese Regelung zur Energieversorgung privatrechtlich durch entsprechende Verträge gestaltet werden kann.

Aus den vorgenannten Gründen ist die verbindliche Festsetzung von Verbrennungs- und Verwendungsverboten rechtlich bedenklich und wird aus

Gründen der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes/nicht in die Texi Setzungen übernommen. f

J ,

(Dr. fflbssel-Oölken) Bürgermeister