Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
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Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsblatt Nr.

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24.05.1995

Oruckweh. Nr. (ggf. mchtr^J

154/1995

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Begründung:

Für das Plangebiet liegt bereits ein Bebauungsplan, der eine Einfamilien­haus-Bebauung vorsieht, vor.

Zwischenzeitlich machten jedoch veränderte Planungsanforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, veränderte Bauwünsche und geänderte Bedarfswerte aufgrund der Entwicklung des geplanten Baues der Schnellbahn­trasse und des ICE-Bahnhofes Montabaur eine Überarbeitung dieses Bebauungs­planes erforderlich.

Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, soll das Plangebiet "Christtches Weiher einer verdichteten Bebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Schaffung von ca. 145 Wohneinheiten im Mietwohnungsbau, 60 Reihenhäusern und ca. 65 Einfamilien- Doppel- und Kettenhäusern vorgsehen.

Ein gesonderter landespflegerischer Planungsbeitrag braucht nicht erarbeitet zu werden. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Landrats des Westerwald­kreises vom 07.07.1993, wonach für die beabsichtigte Änderung des Bebauungs­planes "Christches Weiher" die Ausweisung bzw. Bereitstellung von Aus­gleichsflächen nicht notwendig ist. Vielmehr wird darin die Ansicht vertreten, daß die geplante Änderung aus landespflegerischer Sicht zu begrüßen ist, da durch die beabsichtigte Reduzierung der Verkehrsflächen weniger Fläche versiegelt werden, als urpsprünglich vorgesehen waren.

Um diesen Intentionen noch weiter gerecht zu werden, wurden auch in der Überarbeitung des Planentwurfes die Straßenflächen nochmals auf das unumgänglich Notwendige vermindert. Außerdem wurden noch verschiedene grünordnerische Textfestsetzungen bzw. Empfehlungen aufgenommen. Hinzu kommt, daß auch durch entsprechende Festlegungen betreffend die Anlage von Regenwasserzisternen, dem versickerungsfähigen Ausbau von Einfahrten, Stellplätzen usw. ökologischen Rechnung getragen werden soll.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß der Bebauungsplanentwurf den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes entspricht und somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt wurde.

Fortsetzung Nr.