i ER8ÄND5tj£./it i MÜc i LKs'Ai, l dfUs
QN7A8AUR
Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsblatt Nr.
Datum
24 . 05.1995
tWk “ ch * Nr. (ggf. Nachtr^y^
154/1995
Darüber hinaus wird von seiten der Verwaltung vorgeschlagen, die bisherigen Textfestsetzungen in folgenden Punkten zu ändern:
I. Planungsrecht liehe Festsetzungen nach § 9 BauGB i. V. mit §§ 1 bis 23 BauNVO
'—"hl
1. Art und Haß der baulichen Nutzung:
1.1 Art der baulichen Nutzung
Die in § 6«II Nr. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen (= Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften usw.) sind unzulässig.
1.2 Maß der baulichen Nutzung - Seite 3:
1. Bezugspunkt:
Als Straßenoberfläche wird die Höhe des Straßenbelages bzw. die Höhe der Baustraße plus 30 cm zum Ausgleich des noch fehlenden Belages in der Straßenmitte (= Straßenachse), gemessen in der Mitte der Frontseite des Grundstückes (senkrecht zur Straßenachse) bestimmt.
2. Max. Traufhöhe:
- bei 1 -geschossigen Gebäuden - 4,50 m
- bei 2-geschossigen Gebäuden = 6.50 m
- bei 3-geschossigen Gebäuden = 9,00 ra
Der Punkt 3 - Max. Söckelhöhen - wird ersatzlos gestrichen, da diese Festsetzung im praktischen Vollzug zu Schwierigkeiten und Mißverständnissen führen kann, und da die Gebäudehöhe mit der max. Traufhöhe. der Dachneigung und der Geschossigkeit in ausreichendem Umfange begrenzt wurde.
3. Grundstücksgrößen:
Im Bereich der Einfamilienhäuser dürfen die Grundstücke max.
500 m 2 , im Bereich der Reihenhäuser - bi3 auf die seitlichen Endgrundstücke - max. 300 m 2 Fläche und in den mit H und J gekennzeichneten Gebieten 1.200 m 2 umfassen.
£^4nWS‘ # * I Nr. ,
M

