Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft
Seite 2 zum Schreiben vom 12.04.94 an Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur
Im Jahr 1990 wurden die 20 kV-Kabel zum Anschluß der erforderlichen Trafostation auf der Grundlage des damaligen Bebauungsplanes geplant und dementsprechend in der öffentlichen Verkehrsfläche verlegt. Eine Bebauungsplanänderung, an der wir mit Schreiben vom 07.12.92 als Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, sah den Wegfall der Stichstraße einschließlich des Wendehammers vor. Zu dieser Bebauungsplanänderung hatten wir mit Schreiben pto-lö-ze vom 07.01.93 derart Stellung genommen, daß in den Bereichen, in denen die Kabeltrasse außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche zu liegen kommt, zur Sicherung 1,0 m breite Versorgungsstreifen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erforderlich sind. Eine entsprechende Kennzeichnung fehlt jedoch in dem jetzt öffentlich ausliegenden Bebauungsplan.
Wir möchten Sie daher nochmals bitten, zur Bestandssicherung der Kabeltrasse einen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden 1,0 m breiten Versorgungsstreifen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB entsprechend unserer gelben Eintragung in der beigefügten Planpause in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Der Text zum Bebauungsplan beinhaltet unter 5. "Besondere Festsetzung" unter anderem den Hinweis, daß im Bereich der 20 kV-Frei- leitungen nur niedrig wachsende Bäume und Sträucher angepflanzt werden dürfen. Da der Bebauungsplan im Bereich der zum Aussiedlerhof Meuer verlaufenden 1 kV-Freileitung umfangreiche Pflanzmaßnahmen vorsieht, bitten wir Sie, den Hinweis derart zu ändern, daß sowohl 20 kV- als auch 1 kV-Freileitungen berücksichtigt werden.
Sollten unsere Belange berücksichtigt werden, haben wir keine Bedenken gegen den Bebauungsplan vorzubringen.
Für Ihre Bemühungen vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
undi Verkehrs-Aktiengesellschaft
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