Prob1eabeschreibung/Begründung
Deshalb wurde weiterhin die Notwendigkeit gesehen, auf dem Grundstück Flur 39 Flurstück 16/2 den im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehen Bolzplatz anzulegen, um dem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden und somit von der geplanten Wohnbebauung abzusehen. Dies auch insbesondere deshalb, da der bisherige Ballspielplatz nur unzureichend einzusehen sei von den Eltern nicht überwacht werden könne und die jetzige Nutzung nicht verbindlich festgelegt wurde.
Dazu ist auszuführen, daß eine Verbesserung des vorhandenen Ballspielplatzes am Ende des Mondringes sicherlich wünschenswert wäre, jedoch keinen Bezug zu der jetzigen Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld" hat. über eine Verbesserung der Situation hätten die Ausschüsse bzw. der Stadtrat außerhalb des Bebauungsplanverfahrens als eigenen Tagesordnungspunkt zu entscheiden.
Grundsätzlich ist auszuführen, daß dieser Bolzplatzes am Rande des Wohn- aebietes "Himmefeld" gerade für Ballspiele angelegt wurde, damit der damit verbundene Lärm die Nachbarn auf den Wohngrundstücken möglichst wenig stört und belästigt. Hierzu kommt, daß der Fußweg zu diesem Ballspielplatz für die meisten Kinder und Jugendlichen aus dem Wohngebiet nicht zulang ist und das Gelände in erreichbarer Nähe liegt.
Hinzu kommt, daß sich im weiteren Stadtgebiet mehrere Sportplätze befinden, die durch den neu eingerichteten Radweg vom Himmelfeld zur Innenstadt nunmehr auch wesentlich besser insbesondere für Jugendliche zu erreichen sind.
Beachtlich ist außerdem, daß auch das jetzt infrage stehende Grundstück Flurstück 16/2 am Rande des Baugebietes liegt und ebenfalls nur eingeschränkt einsehbar ist, so daß keine bessere Kontrolle durch die Eltern als bei dem bereits vorhandenen Ballspielplatz gegeben ist.
Außerdem ist dieses Gelände hängig und deshalb aus topographischen Gründen für die Durchführung von Ballspielen kaum geeignet.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß die Nachfrage nach Wohnungen und Wohngrundstücken in den vergangenen Jahren in der Stadt Montabaur stark angestiegen ist, weshalb die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von weiterem Baugelände geschaffen werden müssen, üm dieses Ziel zu erreichen, sind vorrangig die in den bestehenden Baugebieten
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56410 Montabaur, 03. April 1995
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