2 .
Etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderliche Genehmigungen Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
3 .
Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen, soweit diese nicht durch Erträge der Erbbauberechtigten gedeckt sind, tragen die Grundstückseigentümer.

