Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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ig vom .1995 \ XI

§13

Die Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit

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a)

alle zur vertragsgemäßen Durchführung notwendigen oder zweckmäßigen Erklärungen - insbesondere beim Grundbuchamt- sowie etwa zur vertragsgemäßen Durchführung notwendige Änderungen und Ergänzungen dieses Erbbaurechtsvertrages abzugeben, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

b)

zu Lasten des Erbbaurechts und der Grundstücke Horressen Flur 8 Nr. 2101/48,

Flur 8 2101/52 Grundpfandrechte zu bestellen, für die Erbbauberechtigte und die Grundstückseigentümer Schuldverpflichtungen einzugehen und persönliche und dingliche Vollstreckungsunterwerfungen zu erklären, Zweckerklärungen abzugeben, für einzutragende Rechte und Belastungen den Rang zu bestimmen sowie Rang­änderungen und Löschungen zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beteiligten baten aus Termingründen -nach eingehender Belehrung des Notars über die Bedeutung der Bestellung von Grundpfandrechten und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung- um die vorstehende Bevollmächtigung der Notariatsangestellten.

Zur Sicherheit der Vollmachtgeber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung durch den am­tierenden Notar, seinen amtlichen Vertreter oder Amtsnachfolger.

Die Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, sich der erteilten Vollmacht zu bedienen. Wollen sie von der erteilten Vollmacht im Einzeifall oder generell keinen Gebrauch machen, so sind sie verpflichtet, dies den Vollmachtgebern anzuzeigen.

Jeder Bevollmächtigte kann den oder die Vollmachtgeber alleine vertreten.

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§ 14

Allgemeines

1 .

Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend -soweit zulässig- Anwendung finden.

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