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§2
Das Mietverhältnis beginnt mit dem auf die Bezugsfertigkeit der zu errichtende Gebäulichkeiten und Anlagen folgenden Monatsersten, voraussichtlich mit dem 01.07.1996 wobei die Vermieterin für diesen Termin keine Gewähr übernimmt. /
lg vom .1995 \ XI
Das Mietverhältnis wird bis zum 30.06.2001 fest vereinbart und kann während dieser Zeit von beiden Seiten nicht gekündigt werden.
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Die Vermieterin kann den Mietvertrag -abweichend von Ziff. 2- aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Mieterin mit der Mietzahlung in Zahlungsrückstand gerät.
Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn die Mieterin mit mehr als 3 Monatsraten in Rückstand ist.
§3
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1 .
Die Beteiligten gehen von Gesamtbaukosten der auf dem Erbbaurecht zu errichtenden Gebäulichkeiten und Anlage in Höhe von ca. DM 11,80 Mio. (i.W. ca. elfmillionenachthunderttausend Deutsche Mark) aus, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen beträgt die von der Mieterin zu zahlende Jahresmiete DM 1.501.475,-
(i.W. einemillionfünfhunderteintausendvierhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer; sie ist in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. '
3.
Von der Miete werden jährlich DM 1.125.940,-
(i.W. einemillioneinhundertfünfundzwanzigtausendneunhundertvierzig Deutsche Mark) und zwar monatlich 1/12 dieses Betrages, jeweils zum Monatsende, gestundet, und zwar bis zum 30.06.2001 gegen Zahlung von 6 v.H. Jahreszinsen, die zum jeweiligen Jahresende fällig sind. Die Stundung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die darauf anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.
Die der Vermieterin vor Beginn des Mietverhältnisses während der Bauzeit - nicht von Dritten finanzierten - entstehenden Kreditkosten und Kosten im Sinne des § 4 Ziff. 2. werden von der Mieterin auf Nachweis monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet; dies gilt auch für Steuerberatungskosten und Prüfungskosten, die der Vermieterin im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes entstehen. /
3 vom 1995 . XI
I vom 1995 HI
9 vom 1995 . XI
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