Die Erschienen erklärten einleitend:
Die Vermieterin erwirbt ein Erbbaurecht auf dem Grundbesitz Grundbuch von Horressen Blatt 728
Flur 8 Nr. 2101/48 Flur 8 Nr. 2101/52 /
Das Erbbaurecht erstreckt sich auf den Teil des Grundbesitzes, der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze durch die Linienführung zwischen den Punkten näher
gekennzeichnet ist. 7 \
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Der Erbbaurechtsvertrag vom heutigen Tage - URNr. des amtierenden Notars -
wird als Anlage 1) zu dieser Urkunde genommen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht; er stellt eine rechtliche Einheit mit diesem Vertrag gern.
§ 313 BGB dar.
Alsdann erklärten die Erschienen, handelnd wie angegeben, folgenden
Mietvertrag
§1
1 .
Die Vermieterin vermietet der Mieterin die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Bürogebäude und Anlagen wie im Erbbaurechtsvertrag (Anlage 1) vereinbart.
2 .
Die Vermieterin leistet keine Gewähr dafür, daß die gemieteten Räume den infrage kommenden allgemeinen technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Die Mieterin hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
3 .
Der Anspruch der Mieterin auf Übergabe der Räume entsteht erst nach voller Bezahlung der ersten Mietzinsrate.
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