Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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§6

1 .

Die Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts der schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer.

2 .

Die Grundstückseigentümer erklären sich mit einer Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu 10,7 Mio. DM (i.W. Zehnmillionensiebenhunderttausend Deutsche Mark) nebst Zinsen und Nebenleistungen einverstanden.

3.

In vorstehendem Umfang erteilen die Grundstückseigentümer auch ihre Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangs­versteigerung oder für den Fall, daß ein Beleihungsgläubiger das Erbbaurecht im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, auch zu einer noch folgenden freihändigen Veräußerung.

4.

Die Erbbauberechtigten verpflichten sich, die durch vorgenannte Grundpfandrechte gesicherten Darlehn nur zum Bau der auf dem Erbbaurecht zu errichtenden Gebäude, Anlagen und damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten zu verwenden.

§7

1 .

Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung eines Erbbauzinses in Höhe von jährlich DM 20.000,-

(i.W. Deutsche Mark zwanzigtausend).

2 .

Der Erbbauzins ist jeweils fällig am 01. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 01.07.1996.

3.

Wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses unterwirft sich die Erbbau­berechtigte der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis.

Vert

Best.