Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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Verb

Best.

Nr.:_

Business-Park Montabaur - III. Bauabschnitt (Abschnitt B - Baukosten ca. 10,7 Mio DH)

Mietvertrag

5 2 Ziffer 1

Das Erbbaurecht beginnt am Tage der Eintragung und erlischt am 30.06.2002

5 2 Ziffer 3

01e Grundstackseigentümer verpflichten sich, das Grundstück an die Erbbauberechtigte frei von M1et- und Pachtrechten Dritter herauszugeben, und zwar am 30.06.1995

§ 2 Ziffer 4

Sollten während des Bauantragverfahrens Hlnderungs- gründe auftreten, die einer Baugenehmigung entgegen­stehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Hinderungsgrilnde unverzüglich auszuräumen. Wird die Baugenehmigung nicht bis zum 30.06.1996 erteilt, steht der Erbbauberechtigten ein ROcktrlttsrecht von diesem Vertrage zu.

$ 3 Ziffer 2

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, der Erbbauberechtigten nicht gern. $ 27 Abs. 3 ErbbauRVO das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussicht­liche Standdauer des Bauwerkes zu verlängern. $ 27 Abs. 2 ErbbauRVO Ist ausgeschlossen.

In Jedem Falle hat die Erbbauberechtigte am 01.07.2002 Anspruch auf die 1n 5 9 dieser Urkunde bezelchnete Ent­schädigung gern. § 27 ErbbauRVO.

$ 7 Ziffer 1

Die Erbbauberechtigten verpflichtet sich zur Zahlung eines Erbbauzinses 1n Höhe von Jährlich 20 000 OM.

§ 7 Ziffer 2

Der Erbbauzins ist jeweils fällig am 01. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 01.07.1996.

$ 9 Ziffern 6 und 7

Zur Sicherung aller Ansprüche der Erbbauberechtigten, aus diesem Vertrag, insbesondere auf Zahlung der vor­stehend vereinbarten Vertragsstrafe und der Entschädigung nach Beendigung des Erbbaurechtes verpflichten sich die Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten bis zum 30.06.1996, bei früherem Baubeginn bis spätestens zum Baubeginn, die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Erbbauberechtigten zu akzeptierenden Bank - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Auf­rechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB - bis zum Höchstbetrage von OH 5 591 250 (1. U. Deutsche Mark fünfml11lonenfünfhundertelnundneunzlgtausendzwelhundert- fünfzlg) auszuhändigen, die dem als Anlage 3) beigefügten Muster entspricht.

Den Beteiligten steht ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag bis zum 30.06.1995 zu, ohne dafl es dazu einer Begründung bedarf. Der Erbbauberechtigte steht daneben ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrage zu, wenn die Grund­stückseigentümer vorstehende Bürgschaft nicht bis 30.06.1996, bei früherem Baubeginn bis zum Baubeginn, vorlegen.

Die Rücktrittserklärung gegenüber dem Grundstückseigen­tümer kann mit Wirkung gegenüber allen Eigentümern ausgesprochen werden.

Im Falle eines Rücktritts von diesem Vertrag tragen die Grundstückseigentümer die Kosten dieses Vertrages. Im Falle eines Rücktritts der Erbbauberechtigten gern. § 2 Ziffer 4 tragen die Grundstückseigentümer alle bis dahin von der Erbbauberechtigten für die 8aumaßnahmen aufgewand­ten Kosten, Gebühren und Auslagen.

S 2 Ziffern 1 u. 2

Das Mietverhältnis beginnt mit dem auf die Bezugs­fertigkeit der zu errichtenden Gebäulichkeiten und Anlagen folgenden Monatsersten, voraussichtlich mit dem 01.07.1997, wobei die Vermieterin für diesen Termin keine Gewähr übernimmt.

Das Mietverhältnis wird bis zum 30.06.2002 fest vereinbart und kann während dieser Zelt von beiden Selten nicht gekündigt werden.

$ 9 Ziffern 1 und 2 1 .

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Vermieterin gegen die Mieterin und deren Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag verpflichtet sich die Mieterin, der Vermieterin- bis zum 30.06.1996, bei früherem Baubeginn bis spätestens zum Baubeginn, die selbst­schuldnerische Bürgschaft einer von der Vermieterin zu akzeptierenden Bank - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB - bis zum Höchstbetrag von DM 7 343 750

(1. W. slebenmllllonendreihundertdreiundvlerzigtausend- slebenhundertfünfzlg Deutsche Mark) auszuhändigen, die dem 1n der Anlage 2) beigefügten Muster entspricht.

Den Beteiligten steht ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu bis zum 30.06.1995, ohne daß es dazu einer Begründung bedarf. Wird die Bauge­nehmigung nicht bis zum 30.06.1996 erteilt, steht der Erbbauberechtigten ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu.

Der Vermieterin steht daneben ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrage zu, wenn die Mieterin vorstehende Bankbürgschaft nicht bis zum 30.06.1996, bei früherem Baubeginn bis zum Baubeginn, vorlegt, b)

Im Falle des Rücktritts trägt die Mieterin die Kosten dieses Vertrages.