Akte 
Sitzung 10. Dezember 1992
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III. Allgemeines:

1.

Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Verein­barungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend - soweit zulässig - Anwendung finden.

2 .

Etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderliche Genehmigungen

Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang

\

beim amtierenden Notar.

3 .

Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich die Mieterin gegenüber der Vermieterin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeits- nachweis.

4.

Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen trägt die Mieterin.