III. Allgemeines:
1.
Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend - soweit zulässig - Anwendung finden.
2 .
Etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderliche Genehmigungen
Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang
\
beim amtierenden Notar.
3 .
Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich die Mieterin gegenüber der Vermieterin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeits- nachweis.
4.
Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen trägt die Mieterin.

