Anlage Nr. 7 zur Niederschrift
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwässerung von.Gemeindestraßen und -wegen (2. Änderung)
Zwischen
der Verbandsgemeinde Montabaur,
vertreten durch den I. Beigeordneten, Herrn Heinz Reusch, (nachfolgend LeitungBtrager genannt)
der OrfcsganirmhK X Stadt Montabaur _ ,
vertreten durch den flptsbü pgepaeti»tQ<y, Bürgermeister,
Herrn Dr. Possei-Dölken, 5430 Montabaur
(nachfolgend Straßenbaulastträger genannt)
£ wird folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.01.1984 in der Fassung der 1. Änderung vom 05.05.1988 wird wie folgt geändert:
§ 1
Der § 1 Abs. 1 und 2 der Änderungsvereinbarung vom 05.05.1988 erhält folgende Neufassung:
(1) § 4 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
1. Für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung der Kanalleitungen zahlt der Träger der Straßenbaulast dem Leitungsträger einen Inve- ^ stitionskostenanteil pro m 3 öffentlicher Verkehrsanlagen.
S 2. Die Berechnung des Investitionskostenanteils erfolgt nach Durchschnittssätzen aus den Investitionsaufwendungen für die Straßenoberflächenentwässerung gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Kommunalabgabenverordnung (KAV0).
3. Der Investitionskostenanteil pro m 3 Straßenfläche wird jährlich in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur festgesetzt.
4. An den Kosten für Abwasserleitungen (ausgeschlossen Hauptsammler ab Ortslage), die außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden, jedoch zur Abführung bzw. Weiterleitung von Oberflächenwasser von Straßen und Wegen dienen, beteiligt sich die jeweilige Ortsgemeinde/ Stadt mit einem Investitionskostenanteil. Dieser Investitionskostenanteil beträgt 135,— DM/lfm Kanalleitung analog der vom Land für Landesstraßen zu zahlenden Investitionskostenpauschale je lfm. Bei Erhöhung dieser Pauschale durch das Land erhöht sich der Anteil der Gebietskörperschaft entsprechend.
(2) § 5 Ziff. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Neufassung:
(1) Der Träger der Straßenbaulast zahlt dem Leitungsträger jährlich einen laufenden Kostenanteil je m 3 befestigte Straßen- und Wegestrecke für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen, deren Oberflächenwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
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