Akte 
Sitzung 29. September 1992
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Anlage Nr. 7 zur Niederschrift

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Ab­wasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächen­entwässerung von.Gemeindestraßen und -wegen (2. Änderung)

Zwischen

der Verbandsgemeinde Montabaur,

vertreten durch den I. Beigeordneten, Herrn Heinz Reusch, (nachfolgend LeitungBtrager genannt)

der OrfcsganirmhK X Stadt Montabaur _ ,

vertreten durch den flptsbü pgepaeti»tQ<y, Bürgermeister,

Herrn Dr. Possei-Dölken, 5430 Montabaur

(nachfolgend Straßenbaulastträger genannt)

£ wird folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.01.1984 in der Fassung der 1. Änderung vom 05.05.1988 wird wie folgt geändert:

§ 1

Der § 1 Abs. 1 und 2 der Änderungsvereinbarung vom 05.05.1988 erhält folgende Neufassung:

(1) § 4 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:

1. Für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung der Kanalleitungen zahlt der Träger der Straßenbaulast dem Leitungsträger einen Inve- ^ stitionskostenanteil pro m 3 öffentlicher Verkehrsanlagen.

S 2. Die Berechnung des Investitionskostenanteils erfolgt nach Durch­schnittssätzen aus den Investitionsaufwendungen für die Straßenober­flächenentwässerung gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Kommunalabgabenverordnung (KAV0).

3. Der Investitionskostenanteil pro m 3 Straßenfläche wird jährlich in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur festgesetzt.

4. An den Kosten für Abwasserleitungen (ausgeschlossen Hauptsammler ab Ortslage), die außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verlegt wer­den, jedoch zur Abführung bzw. Weiterleitung von Oberflächenwasser von Straßen und Wegen dienen, beteiligt sich die jeweilige Ortsgemeinde/ Stadt mit einem Investitionskostenanteil. Dieser Investitionskostenan­teil beträgt 135, DM/lfm Kanalleitung analog der vom Land für Landes­straßen zu zahlenden Investitionskostenpauschale je lfm. Bei Erhöhung dieser Pauschale durch das Land erhöht sich der Anteil der Gebietskör­perschaft entsprechend.

(2) § 5 Ziff. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Neufassung:

(1) Der Träger der Straßenbaulast zahlt dem Leitungsträger jährlich einen laufenden Kostenanteil je m 3 befestigte Straßen- und Wegestrecke für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen, deren Oberflächenwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.

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