Problembeschrcbung / Begründung
• Das Gesundheitsamt hat bereits im Vorjahr 1991 darauf hingewiesen, daß die Wasseraufbereitungs- und Desinfektionsanlage des Schwimmbades der DIN-Norm 19643 (4/84) und der am 1.1.1992 in Kraft getretenen Bäderverordnung entsprechen muß. Die derzeitige Filteranlage (Handbetrieb, defekte Filter) aus dem Jahre 1973 entspricht nicht mehr den Erfordernissen. Sie müßte durch eine neue Anlage mit automatischer Filterung 'und Desinfektionsdosierung ersetzt werden. Nur unter dieser Vorraussetzung ist der Weiterbetrieb des Bades bereits 1991 vom Gesundheitsamt genehmigt worden.
In einem Ortstermin am 14.5.1992 hatte das Gesundheitsamt erklärt, daß eine weitere Betreibung aus Sicht des Gesundheitsamtes nicht mehr genehmigt werden kann. Daher müßte das Schwimmbad unverzüglich geschlossen werden, da es nicht mehr den Normen und Richtlinien des vorgeschriebenen Hygienestandards entspricht. Das Gesundheitsamt erklärt ferner, daß bei weiterem Betreiben des Schwimmbades im Alten- und Pflegeheim Montabaur die Verantwortung durch den Leiter der Einrichtung wahrgenommen werden muß. Auf Anfrage der Heimleitung, ob eine engmaschige Hygienekontrolle ein Weiterbetreiben des Schwimmbades aus Sicht des Gesundheitsamtes ermöglichen könnte, wird dies kategorisch verneint, da die geforderten hygienischen Vorschriften nicht mehr erfüllt sind.
Die Heimleitung kommt daher zu der Auffassung, daß entweder das Schwimmbad $
unverzüglich, spätestens zum 4.6.92, geschlossen werden muß oder umgehend mit Entscheidung des Stiftungsausschusses vom 3.6.92 eine Sanierung der Filter- || und Dosieranlage durchgeführt wird.
2. Erweiterte Nutzungsmöglichkeiten des Schwimmbades:
Der Antrag der SPD vom 13.4.1992 erwägt eine Öffnung des Schwimmbades für ältere Mitbürger/innen aus Montabaur. Die von der Heimleitung angeforderten Richtlinien des Bundesfachverbandes für öffentliche Bäder e.V. (Merkblatt B 64) sehen eine Aufsichtspflicht des Betreibers während des laufenden Badebetriebs vor. Hierbei wird davon ausgegangen, daß ausreichendes und qualifiziertes Personal eingesetzt ist. Es müßte mindestens 1 Fachkraft anwesend sein. Darüber hinaus sollte ein zweiter Mitarbeiter im Bad anwesend sein, der mindestens Rettungsschwimmer ist und jederzeit helfend eingreifen kann. Die Voraussetzungen für die Qualifikation des Aufsichtspersonals sind für die 1. Kraft mindestens ein geprüfter Schwimmmeister oder Schwimmeister-Gehilfe. Die 2. Kraft kann ein Rettungsschwimmer sein (unter Aufsicht der 1. Fachkraft; siehe hierzu Anlage). |
Nach Einschätzung der Heimleitung ist derzeit aufgrund der personellen Mindest- « anforderung ein Offnen des Schwimmbades für einen öffentlichen Schwimm- und ■
Badebetrieb für ältere Mitbürger/innen in Montabaur nicht durchführbar. Gründe hierzu sind vor allem die anfallenden Personalkosten, die derzeit nicht von der Pflegesatzkommission anerkannt werden.
Fortsetzung
Erganiungsblatt
Nr!
Finanzielle Auswirkungen?
[ | Nein
Veranschlagung
im Verwaltungs- Haushalt
19
im Vermögens- Haushalt
19
Nein
Ja, mit OM
uuuhaltssidilc

