SATZUNG
Anlage Nr. 2 zur Niederschrift Neufassung
Ober die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen in der Stadt Montabaur
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
- GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 41 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom
1. August 1977 (GVB1. S. 273, BS 91-1), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
- FStrG - in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714) sowie der §§ 1,
2 und 38 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz - KAG - vom 5. Mai
1986 (GVB1. S. 103, BS. 610-12) in seiner Sitzung am _
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, die
in der Baulast der Stadt Montabaur stehen.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(3) Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im wesentlichen mit ihr gleichlaufen.
3. der Luftraum über dem Straßenkörper,
4. der Bewuchs und das Zubehör; das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.
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17.06.1993 §
Leg-Per. X ^
08.07.1993
Leg-Per.
16.09.1993
Leg-Per. X
26.10.1993
Leg-Per. X
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen wird eine Gebühr erhoben (Sondernutzungsgebühr). Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.
(2) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt worden ist.
25.11.1993
Leg.Per. X
§ 3
GebOhrenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erlaubnis beantragt und derjenige, zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder ausgeübt hat.
-L 1 -. 9 ' -

