Akte 
Sitzung 13. Mai 1993
Entstehung
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SATZUNG

Anlage Nr. 2 zur Niederschrift Neufassung

Ober die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen in der Stadt Montabaur

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

- GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 41 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom

1. August 1977 (GVB1. S. 273, BS 91-1), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes

- FStrG - in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714) sowie der §§ 1,

2 und 38 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz - KAG - vom 5. Mai

1986 (GVB1. S. 103, BS. 610-12) in seiner Sitzung am _

folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

^ .

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, die

in der Baulast der Stadt Montabaur stehen.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen

Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

(3) Zu den Straßen gehören

1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im wesentlichen mit ihr gleichlaufen.

3. der Luftraum über dem Straßenkörper,

4. der Bewuchs und das Zubehör; das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrich­tungen, Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.

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17.06.1993 §

Leg-Per. X ^

08.07.1993

Leg-Per.

16.09.1993

Leg-Per. X

26.10.1993

Leg-Per. X

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen wird eine Gebühr erhoben (Sondernutzungsgebühr). Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.

(2) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt worden ist.

25.11.1993

Leg.Per. X

§ 3

GebOhrenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erlaubnis beantragt und derjenige, zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder ausgeübt hat.

-L 1 -. 9 ' -