Probtw"bw*ch'<'b<jng/Begründung
Die Bauherren beabsichtigen, auf dem Grundstück Albertstraße 16 ein Einfamilien- Mohnhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Das Vorhaben entspricht mit Ausnahme der einzuhaltenden überbaubaren Fläche den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Große Alberthöhe". So sieht der in 1960/1962 aufgestellte Bebauungsplan zur verlängerten Rheinstraße noch eine Abstandsfläche von 10 m "or, die im Falle einer Überarbeitung des Bebauungsplanes sicherlich bis auf 5 m an die Straßen herangeführt würde.
Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
- die Abweichung ist städtebaulich vertretbar
- die Grundzüge der Planung werden nicht berührt
- die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
liegen vor.
Fofiamung
Erganungabtan
Nf.
Finanziere Auswirkungen?
Veranschtagung
im Verwattunga* hauahatt
im Vwrmdgana
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Montabaur, 29.10.1991
Ja. mit OM
Hauahaitaata))*
Dr. PjKssel-Dölken, Bürgermeister

