Akte 
Sitzung 11. Juni 1991
Entstehung
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Antage Nr._4__ zur Niederschrift

SATZUNG

der Stadt Montabaur

über eine Veränderungssperre vom _

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl.

I S. 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) mit Änderung vom 25.07.1988 (BGBl. I S. 2093) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104) hat der Stadtrat von Montabaur am _ folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge­

macht wird.

§ 1

(1) Der Stadtest von Montabaur hat den Beschluß gefaßt, für das Gebiet zwischen Kirch-/Elisabethen-/Sauertalstraße, Großer und Kleiner Markt den Bebauungs­plan "Altstadt V" aufzustellen. Für ein Grundstück dieses Geltungsbereiches wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.

(2) Von der Veränderungssperre wird

das Grundstück Kleiner Markt 16 (Flur 44, Flurstück Nr. 420/1) erfaßt.

(3) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beigefügten Lageplan umrandet; der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderunossperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.