Akte 
Sitzung 11. Juni 1991
Entstehung
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Probiembeschreibung/Begründung

Die Verbandsgemeindewerke beabsichtigen, im Zuge der Ortsdurchfahrt der K 161 in Reckenthal die Wasserleitungen und den Kanal neu zu verlegen. Dieses hat einen so erheblichen Straßenaufbruch zu Folge, daß die Oberfläche neu gestaltet werden muß.

Der Hesterwaldkreis als Straßenbaulastträger hat zu erkennen gegeben, daß sowohl mittel- als auch längerfristig im Krei3straßenausbau anderweitige Prioritäten gesetzt sind. 30 daß mit einem Ausbau der K 161 in absehbarer Zeit nicht gerech­net werden kann.

Kreis. Verbandsgemeinde und Stadt haben daher Überlegungen angestellt, wie die ineinander übergreifenden und nur in einem Zuge durchzuführenden Maßnahmen dennoch realisiert werden können. Eine Möglichkeit hierzu wäre die Abstufung des Straßenzuges zu einer Gemeinde-(Stadt-)Straße.

Nach §5 38. 3 des Landesstraßengesetzes besteht sogar eine Verpflichtung, eine Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen, wenn sich die Verkehrs­bedeutung der Straße geändert hat. Zumindest für den Straßenzug innerhalb der Ortsdurchfahrt Reckenthal hat die Straße nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße, so daß empfohlen wird, dieses Straßenstück in die Trägerschaft der Stadt zu übernehmen. Das Straßenteilstück zwischen der Landesstraße und der Ortsdurchfahrt sollte in Vollzug des § 3 Nr. 2 LStrG Kreisstraße bleiben. § 3 Nr. 2 LStrG sieht nämlich vor, daß jede Gemeinde wenigstens mit einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an klassifizierte Verkehrswege anzuschließen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 LStrG hat bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige - Träger dem neuen Träger dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten hat. Der Westerwaldkreis will diese Unterhaltung jedoch im Wege einer Ausgieichsleistung abgelten.

Der Westerwaldkreis will diese Unterhaltung jedoch im Wege einer Ausgleichsleistung abgelten. Die Ausgleichsleistung für die unterlassenen Unterhaltungsarbeiten wurde mit 118.000, DM ermittelt. Bau-, Haupt- und Finanzausschuß sehen diese Ausgleichsleistung als angemessen an und empfehlen dem Rat die Abstufung und Übernahme des Straßenteilstückes.

Fortsetzung

Ergünzungsbtatt

Nr.

Finanziette Auswirkungen?

Nein

Veranschtagung

im Verwaltungs- haushatt

MaushattssteHe

Ja, mit OM

5430 Montabaur, 29. Mai 1991

Possel-Dölken )

( Dr.