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2.2 Massive Einfriedungen der Grundstücke sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.
Im Bereich aneinander gebauter Häuser sind bis zu 2,00 m hohe Holzblenden bzw. Bepflanzung als Sichtschutz möglich. Im Bereich von Sichtdreiecken ist nur bodendeckende Bepflanzung zulässig
2.3 Die in der Planzeichnung dargestellten befahrbaren Wohnwege werden als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" im Sinne des § 42 StVO vom 21.08.1980 festgesetzt.
Hier sollen auch öffentliche Stellplätze für den ruhenden Verkehr angeboten und Baumanpflanzungen vorgenommen werden. Für die Transformatoren-Station wird das Recht auf Grenzbebauung eingeräumt.
2.4 Mülltonnen und Container sind in belüfteten Räumen im Gebäude oder in eigens dafür zu errichtenden, kleinen, nicht massiven Gebäuden, die auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind, unterzubringen.
Montabaur, 15.10.1990
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