Akte 
Sitzung 23. April 1991
Entstehung
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2.2 Massive Einfriedungen der Grundstücke sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.

Im Bereich aneinander gebauter Häuser sind bis zu 2,00 m hohe Holzblenden bzw. Bepflanzung als Sichtschutz möglich. Im Bereich von Sichtdrei­ecken ist nur bodendeckende Bepflanzung zulässig

2.3 Die in der Planzeichnung dargestellten befahrbaren Wohnwege werden als Verkehrsflächen mit der beson­deren Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" im Sinne des § 42 StVO vom 21.08.1980 festgesetzt.

Hier sollen auch öffentliche Stellplätze für den ruhenden Verkehr angeboten und Baumanpflanzungen vorgenommen werden. Für die Transformatoren-Station wird das Recht auf Grenzbebauung eingeräumt.

2.4 Mülltonnen und Container sind in belüfteten Räumen im Gebäude oder in eigens dafür zu errichtenden, kleinen, nicht massiven Gebäuden, die auch außer­halb der überbaubaren Flächen zulässig sind, unter­zubringen.

Montabaur, 15.10.1990

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