Akte 
Sitzung 23. April 1991
Entstehung
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TEXTFESTSETZUNGEN

Planungsrechtliche Festsetzungen

Art und Maß der baulichen Nutzung: Reines Wohngebiet

Die im Plan angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen von GRZ (0,4) GFZ (0,8 bzw. 1,2) und Geschossigkeit setzen das Maß der baulichen Nutzung fest.

Bau NVO § 19, Abs. 4 kann insbesondere im Bereich der Grundstücke an der Koblenzer Straße Anwendung finden.

Der ruhende Verkehr muß im gesamten Plangebiet in Tiefgaragen untergebracht werden, die die überbau­bare Fläche der jeweiligen Grundstücke überschrei­ten dürfen.

Die Dächer sollen begrünt oder in die Hofgestaltung mit einbezogen werden. Die Garagen dienen ausschließ­lich PKW-Verkehr. Die Zufahrtsrampen sollen vor der Straße einen ebenen Bereich von mind. 5,00 m Länge erhalten.

Die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens darf max.

1,00 m über der Höhe auf der Mitte des Wendehammers im fertig ausgebauten Zustand der Planstraße betra­gen.

Bauordnunqsrechtliche Festsetzungen

Die Dachneigung muß mind. 25" betragen.

Die Dächer aneinander gebauter Häuser müssen die gleiche Neigung haben.

Bei der Vergabe an verschiedene Planer ist zwischen die­sen eine Rücksprache bezüglich

- Dachneigung

- Materialwahl

- Farbe

erforderlich, um eine einheitliche Gestaltung sicherzu­stellen.

Zur Belichtung von ausgebauten Dachgeschossen sind die Dachflächen zu staffeln bzw. Dachgauben einzubauen.

Zur Belichtung von Aufenthaltsräumen sind Dachflächen­fenster unzulässig.