TEXTFESTSETZUNGEN
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung: Reines Wohngebiet
Die im Plan angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen von GRZ (0,4) GFZ (0,8 bzw. 1,2) und Geschossigkeit setzen das Maß der baulichen Nutzung fest.
Bau NVO § 19, Abs. 4 kann insbesondere im Bereich der Grundstücke an der Koblenzer Straße Anwendung finden.
Der ruhende Verkehr muß im gesamten Plangebiet in Tiefgaragen untergebracht werden, die die überbaubare Fläche der jeweiligen Grundstücke überschreiten dürfen.
Die Dächer sollen begrünt oder in die Hofgestaltung mit einbezogen werden. Die Garagen dienen ausschließlich PKW-Verkehr. Die Zufahrtsrampen sollen vor der Straße einen ebenen Bereich von mind. 5,00 m Länge erhalten.
Die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens darf max.
1,00 m über der Höhe auf der Mitte des Wendehammers im fertig ausgebauten Zustand der Planstraße betragen.
Bauordnunqsrechtliche Festsetzungen
Die Dachneigung muß mind. 25" betragen.
Die Dächer aneinander gebauter Häuser müssen die gleiche Neigung haben.
Bei der Vergabe an verschiedene Planer ist zwischen diesen eine Rücksprache bezüglich
- Dachneigung
- Materialwahl
- Farbe
erforderlich, um eine einheitliche Gestaltung sicherzustellen.
Zur Belichtung von ausgebauten Dachgeschossen sind die Dachflächen zu staffeln bzw. Dachgauben einzubauen.
Zur Belichtung von Aufenthaltsräumen sind Dachflächenfenster unzulässig.

