Akte 
Sitzung 23. April 1991
Entstehung
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Der durchschnittliche Brutto-Stundenlohn der 4 Friedhofsarbeiter betrug 1990 29,83 DM =<^30,00 DM.

Oie Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätepauschale wurde durch das Personalamt für den städtischen Bauhof mit 6,57 DM pro Arbeitsstunde für 1990 ermittelt. Die Gebäudepauschale wurde pro Arbeitsstunde für 1990 auf 1,51 DM/Std. festgesetzt. Diese Pauschal Sätze lassen sich unter Wegfall der bisherigen Sachkostenpauschale und im Hinblick auf den ständig steigenden Maschinen­einsatz im Bestattungsbereich auch auf den Friedhof der Stadt Montabaur übertragen.

Desweiteren werden für jede Erdbestattung 6 Leichenträger benötigt.

2 Leichenträger werden von dem Bestattungsunternehmen zu einem Pauschal­betrag von 60,00 DM je Bestattung gestellt. 4 Leichenträger sind von der Stadt zu stellen. Nach hiesigen Ermittlungen benötigen die 4 Leichen­träger für jeden Bestattungsfall mit Umkleiden insgesamt durchschnittlich

4,5 Std. Dies ergibt einen tatsächlichen Kostenaufwand von 4,5 Std. x 30,00 DM = 135,00 DM.

Bestattungsqebühren pro Grabstelle auf dem Friedhof Friedensstraße:

17,5 Std. x 38,00 DM = 665,00 DM

4,5 Std. x 30,00 DM = 135,00 DM

Leichenträgerpauschale Unternehmer = 60,00 DM

860,00 DM

Für die Grababräumung nach Ablauf der 30 bzw. 50jährigen Ruhefrist wurde bei der letzten Gebührenfestsetzung im Jahre 1986 eine Pauschale von 110,00 DM festgesetzt. Bei Zugrundelegung von 3 Arbeitsstunden ä 38,00 DM zuzüglich Folgekosten erscheint ein Pauschalbetrag von 150,00 DM vertretbar.

Die ermittelten Bestattungsgebühren von erhöhen sich daher um

und betragen insgesamt pro Grabstelle

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

860,00 DM 150,00 DM

1 010,00 DM ^1 000,00 DM

Bestattungsqebühren auf den Friedhöfen der Stadtteile:

Auf den Friedhöfen der Stadtteile entfallen die Personal kosten, da die Bestattung durch einen beauftragten Unternehmer zu einem Pauschal­betrag von 385,00 DM pro Grabstelle durchgeführt wird. Dies ergibt folgende Gebührenberechnung:

1. Grabaushub und Schließung (Unternehmer)

2. Sachkostenpauschale

3. Einebnung nach Ablauf der Ruhefrist

= 385,00 DM = 30,00 DM = 150,00 DM

insgesamt:

565,00 DM

Da die bisherige Bestattungsgebühr von 550,00 DM nur geringfügig über­schritten wird, wird keine Veränderung dieser Gebühren vorgeschlagen.