Anlage Nr. 2 zur Niederschrift
FriedhofsgebOhrensatzung
der Stadt Montabaur
vom
Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 23. April 1991 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 91-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. Dezember 1985 (GVB1. S. 291) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz - KAG -) in der Fassung vom 02.09. 1977 (GVB1. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert am 7. Februar 1983 (GVB1.
S. 25, BS 610-10) und des § 39 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungs wesen vom 22. Juli 1983 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
GebOhrenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Montabaur und
ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 2
Höhe der Gebühren
I. BESTATTUNGSGEBÜHREN
1. ErdbeiSetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
400,00 DM 220,00 DM
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- auf dem Friedhof an der Friedensstraße
- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen
(nachfolgend "Stadtteile" genannt)

