Akte 
Sitzung 12. März 1991
Entstehung
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Die Höhe des Zuschusses darf 50 % der als förderungs­würdig anerkannten Gesamtkosten nicht übersteigen. Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, sofern eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Programme nicht erfolgt.

Der Anspruch auf Auszahlung der Zuschüsse wird auf ein Jahr befristet. Beginn der Frist ist das Datum des Be­willigungsbescheides. Eine Verlängerung ist auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich.

6. Auswirkungen auf die Miete

Bei Mietobjekten darf der Einbau von Regenwasseranlagen nach diesen Richtlinien zu keiner Mieterhöhung führen.

7. Antragsverfahren

Die Zuschüsse sind bei der Stadt Montabaur zu beantra­gen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: -Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug neueren Datums) -Amtlicher Lageplan (Flurkarte)

-detaillierte Angebote und Kostenzusammenstellung -Baugenehmigung (soweit erforderlich)

8. Auszahlung und Abrechnung der Maßnahmen

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluß der gesamten Maßnahme und Vorlage sowie Prüfung der Schluß­rechnung. Die Schlußrechnung ist binnen drei Monaten nach Abschluß der Arbeiten bei der Stadt Montabaur ein­zureichen .

9. Inkrafttreten Die Förderungsrichtlinien treten am

1991 in Kraft