Akte 
Sitzung 08. Dezember 1994
Entstehung
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(4) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen aus Eigenleistungen, soweit sie vom Bauleiter bestätigt werden.

§ 4

Art und Höhe der Förderung

(1) Renovierung/Restaurierung von Fachwerkflächen:

a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache:

50 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 26, DM / m?

b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschl. Anstrich:

90 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 236, DM / m?

In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen, z. B. Begleita strich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird a Nachweis mit 50 X der entstandenen Kosten bezuschußt.

(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:

50 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 71, DM / nP.

(3) Naturschiefereindeckung:

a) Dachfläche: 50 X der nachgewiesenen Kosten,

max. jedoch 77, DM / m?

b) Fassadenflächen:

50 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 118. DM / m?.

(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:

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50 X der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.

(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.

§ 5

Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme

(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vorrangig auszuschöpfen. Insofern sind z. B.

a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittel des Hesterwa l dkreiaes und/oder Förder­mittel des Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)