(4) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen aus Eigenleistungen, soweit sie vom Bauleiter bestätigt werden.
§ 4
Art und Höhe der Förderung
(1) Renovierung/Restaurierung von Fachwerkflächen:
a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache:
50 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 26,— DM / m?
b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschl. Anstrich:
90 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 236,— DM / m?
In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen, z. B. Begleita strich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird a Nachweis mit 50 X der entstandenen Kosten bezuschußt.
(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:
50 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 71,— DM / nP.
(3) Naturschiefereindeckung:
a) Dachfläche: 50 X der nachgewiesenen Kosten,
max. jedoch 77,— DM / m?
b) Fassadenflächen:
50 X der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 118.— DM / m?.
(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:
W
50 X der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.
(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.
§ 5
Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme
(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vorrangig auszuschöpfen. Insofern sind z. B.
a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittel des Hesterwa l dkreiaes und/oder Fördermittel des Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)

