Probl eebeschrei bung/BegrOndung
Der Bebauungsplan "Himmelfeld" und die dazu im Februar 1977 verabschiedete Änderung sieht vor. daß der obere Bereich des Grundstücks Flur 37, Flurstück 21/1 nicht überbaut werden kann.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers, Herrn Eberhard Görg, wird die überbaubare Fläche erweitert. Diese Änderung ist auch vertretbar, um dem Bauherrn eine bessere Ausnützung der zur Verfügung stehenden Flächen zu ermöglichen. Hinzu kommt, daß keine sachlichen Gründe gegen eine Bebauung des oberen Grundstücksteiles sprechen. Vielmehr würde ein Grundstück von 519 m? einer Nohnbebauung zugeführt.
Dadurch werden auch die vorhandenen Erschließungsanlagen besser genutzt und außerdem auch der Außenbereich geschont.
Aufgrund des Zuschnitts des Grundstückes sollte es dem Bauherrn auch gestattet werden, die notwendige Garage außerhalb der bebaubaren Flächen im Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken zu errichten.
Der Bauherr selbst müßte eine Teilung seines Grundstückes in die Hege leiten. Aufgrund dessen empfiehlt sich ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 I
BauGB, da die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Grundstücke ebenfalls im Eigentum des Antragstellers sind.
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