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3. Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 I BauGB.
Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird gemäß § 3 I Nummer 2 BauGB verzichtet, da sich die Planänderung nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt. Den Bürgern wird außerdem im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 II BauGB Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
4. Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB.
Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes (zeichnerische und textliche Darstellung, einschließlich Begründung gemäß § 3 II BauGB).
5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 I BauGB.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird gleichzeitig das Beteiligungs- Verfahren der Träger öffentlicher Belange durchgeführt (§ 4 II in Verbindung mit § 3 II BauGB).
Begründung
Im Zusammenhang mit der Bodenordnung im Bereich Hospitalstraße/Biergasse wurden entlang der Biergasse Ersatzobjekte angeboten. Aus den Verhandlungen mit den sanierungsbetroffenen Grundstückseigentümern Kalb und Müller ergab sich die Notwendigkeit, den Bebauungsplan "Altstadt I - Erweiterung" zu ändern, um eine größere Fläche zur baulichen Ausnutzbarkeit zur Verfügung stellen zu können.
Bei den Verhandlungen mit den Sanierungsbetroffenen hat sich ergeben, daß eine Verständigung auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht möglich ist. Anstelle der geplanten 8 m tiefen Hohnbebauung wurden gewerblich nutzbare Ersatzgrundstücke gefordert mit direkt zugänglichem Keller - in dem auch die erforderlichen KFZ-Stellplätze untergebracht werden sollten. Zur Erfüllung dieser Forderungen wurde ein Konzept entwickelt, da& einerseits die wirtschaftlichen Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigt und andererseits den städtebaulichen Erfordernissen gerecht wird. Dies insbesondere deshalb, da nach
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Nr.
1
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noch verfügbar QM **1 Ja. mit OM
56410 Montabaur, 1. September 1994
(Dr.jPossel-Dölken) Bürgermeister

