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Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglieo ist, ruht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 GemO.
Der Ortsgemeinderat ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO beschlußfähig.
1.2 Außerdem sind folgende noch amtierende Beigeordnete, die nicht dem Ortsgemeinderat angehören, anwesend:
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2. Mahl Vorstand
Den Vorsitz führt Beisitzer sind:
2 . ^
2 )
Der Vorsitzende bestimmt zum Schriftführer für die Wahlhandlung:
3. Wahl Vorschläge
Von den wahlberechtigten Ratsmitgliedern werden folgende Personen zur Wahl als , vorgeschlagen:
1. AjM" _, 2. _
3. _. 4. _
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in der anschließenden Wahl * nur solche Personen gewählt werden können, die dem Wahl Vorstand vor Beginn
der Wahlhandlung vorgeschlagen worden sind, und daß Stimmabgaben für andere Personen ungültig sind (§ 40 Abs. 2 GemO).
1) a) Im Falle der Wahl des Ortsbürgermeisters übernimmt den Vorsitz der amtie
rende Ortsbürgermeister/der amtierende I. Ortsbeigeordnete.
( Hinweis: Wer als Ortsbürgermeister kandidiert, darf nicht Vorsitzender des Wahlausschusses sein.)
b) Im Falle der Wahl der Ortsbeigeordneten übernimmt den Vorsitz der neugewählte und ernannte Ortsbürgermeister.
2) Beisitzer sind die Ratsmitglieder, die zuvor mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften über die Ratssitzungen gewählt wurden.

