Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglieo ist, ruht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 GemO.

Der Ortsgemeinderat ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO beschlußfähig.

1.2 Außerdem sind folgende noch amtierende Beigeordnete, die nicht dem Orts­gemeinderat angehören, anwesend:

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2. Mahl Vorstand

Den Vorsitz führt Beisitzer sind:

2 . ^

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Der Vorsitzende bestimmt zum Schriftführer für die Wahlhandlung:

3. Wahl Vorschläge

Von den wahlberechtigten Ratsmitgliedern werden folgende Personen zur Wahl als , vorgeschlagen:

1. AjM" _, 2. _

3. _. 4. _

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in der anschließenden Wahl * nur solche Personen gewählt werden können, die dem Wahl Vorstand vor Beginn

der Wahlhandlung vorgeschlagen worden sind, und daß Stimmabgaben für andere Personen ungültig sind (§ 40 Abs. 2 GemO).

1) a) Im Falle der Wahl des Ortsbürgermeisters übernimmt den Vorsitz der amtie­

rende Ortsbürgermeister/der amtierende I. Ortsbeigeordnete.

( Hinweis: Wer als Ortsbürgermeister kandidiert, darf nicht Vorsitzender des Wahlausschusses sein.)

b) Im Falle der Wahl der Ortsbeigeordneten übernimmt den Vorsitz der neuge­wählte und ernannte Ortsbürgermeister.

2) Beisitzer sind die Ratsmitglieder, die zuvor mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften über die Ratssitzungen gewählt wurden.