Akte 
Sitzung 14. April 1994
Entstehung
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Die OKRF Erdgeschoß darf bei taiseitiger Erschiießung nicht mehr ais 0,40 m Ober den höchsten Punkt der OKfSTR (Oberkante fer­tige Straßendecke) Hegen.

in hängigem Geiönde darf bei bergseitiger Erschiießung die Höhe OKRF des EG s, gemessen an der bergseitig geiegenen Geböude- kante zum Schnittpunkt natüriiches Geiönde 0,40 m, nicht überschrei­ten.

Liegt die OKRF des EG s taiseitig im Mittei mehr ais 1,40 m übernatür- iichem Geiönde, so wird eine Dachneigung von mindestens 38 * vor­geschrieben.

Das Geiöndeprofi! darf nur in dem Maß veröndert werden, wie es für die Bebauung und Erschiießung der Grundstücke unbedingt notwen­dig ist.

1.7 Pfianzaebot

vergieiche iandespfiegerische Begieitpianung und Bebauungspian - insbesondere Randeingrünung -

2. Bauordnunasrechtiiche Textfestsetzunaen

2.1 Gestaituna bauiicher Aniaaen

Aiie bauiichen Aniagen sind nur mit geneigtem Dach mit einer Nei­gung von 25 * bis 45 * zuiössig.

Bei Hausgruppen ist eine einheitiiche Dachneigung vorgeschrieben. Untergeordnete Geböude und Nebenaniagen können unter der Vor­aussetzung einer Dcchbegrünung auch eine geringere Dachneigung ais 25 * aufweisen.

Dachaufbauten dürfen pro Hausseite eine Breite von max. 2/5 der Ge- samtiönge nicht überschreiten.

Hausgruppen sind in Materiai und Farbe einheitiich zu gestatten.

2.2 Gestaituna der unbebauten Fiöchen

im Bereich der Wohnbaufiöchen sind mind. 75 % der nicht überbaubaren Grundstücksfiöche ais Garten oder Grünfiöche anzuiegen und zu unter- haiten.

Auf jedem Grundstück ist mindestens ein Laubbaum oder ein hochstöm- miger Obstbaum gemöß der Pfianzeniiste zu pfianzen und zu pfiegen.

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31.05.

Leg-Per. ij

11.08.1994

Leg.-Per. XI

08.09.1994

Leg.-Per.XI

25.10.1994

Leg-Per.xi

17.11.1994

Leg-Per.XI