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Die OKRF Erdgeschoß darf bei taiseitiger Erschiießung nicht mehr ais 0,40 m Ober den höchsten Punkt der OKfSTR (Oberkante fertige Straßendecke) Hegen.
in hängigem Geiönde darf bei bergseitiger Erschiießung die Höhe OKRF des EG s, gemessen an der bergseitig geiegenen Geböude- kante zum Schnittpunkt natüriiches Geiönde 0,40 m, nicht überschreiten.
Liegt die OKRF des EG s taiseitig im Mittei mehr ais 1,40 m übernatür- iichem Geiönde, so wird eine Dachneigung von mindestens 38 * vorgeschrieben.
Das Geiöndeprofi! darf nur in dem Maß veröndert werden, wie es für die Bebauung und Erschiießung der Grundstücke unbedingt notwendig ist.
1.7 Pfianzaebot
vergieiche iandespfiegerische Begieitpianung und Bebauungspian - insbesondere Randeingrünung -
2. Bauordnunasrechtiiche Textfestsetzunaen
2.1 Gestaituna bauiicher Aniaaen
Aiie bauiichen Aniagen sind nur mit geneigtem Dach mit einer Neigung von 25 * bis 45 * zuiössig.
Bei Hausgruppen ist eine einheitiiche Dachneigung vorgeschrieben. Untergeordnete Geböude und Nebenaniagen können unter der Voraussetzung einer Dcchbegrünung auch eine geringere Dachneigung ais 25 * aufweisen.
Dachaufbauten dürfen pro Hausseite eine Breite von max. 2/5 der Ge- samtiönge nicht überschreiten.
Hausgruppen sind in Materiai und Farbe einheitiich zu gestatten.
2.2 Gestaituna der unbebauten Fiöchen
im Bereich der Wohnbaufiöchen sind mind. 75 % der nicht überbaubaren Grundstücksfiöche ais Garten oder Grünfiöche anzuiegen und zu unter- haiten.
Auf jedem Grundstück ist mindestens ein Laubbaum oder ein hochstöm- miger Obstbaum gemöß der Pfianzeniiste zu pfianzen und zu pfiegen.
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31.05.
Leg-Per. ij
11.08.1994
Leg.-Per. XI
08.09.1994
Leg.-Per.XI
25.10.1994
Leg-Per.xi
17.11.1994
Leg-Per.XI

