Akte 
Sitzung 21. September 1982
Entstehung
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Anlage Nr. 1z ur Niederschrift

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 25 . August 1982

M 0 N T A B A U R Abt. 111/5, Az.: 61o-36

Aktenvermerk

über die Abrechnung des Kinderspielplatzes an der Saarstraße in Montabaur

Nachdem nunmehr mehrere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Abrechnung von Kinderspielplätzen vorliegen und auch in der Literatur das Problem der Kinderspielplätze ausführlich dargestellt wurde, ist festzustellen, daß das Abrechnungsgebiet für den Kinderspielplatz in der Saarstraße der Bereich zwischen der Oderstraße, der Weserstraße, der Eigendorfer Straße und der Albertstraße bildet. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Ge­meinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz vertreten.

Betrachtet man dieses große Abrechnungsgebiet, so ist festzu­stellen, daß zunächst einmal die Abrechnung der Erschließungs­beiträge (umlegungsfähiger Aufwand ca. 9o.ooo, DM) mit er­heblicher Verwaltungsarbeit und relativ hohen Kosten verbunden ist. Nach den überschlägigen Feststellungen sind ca. 300 Grund­stücke beitragspflichtig für die Kosten des Kinderspielplatzes. Außerdem ist festzustellen, daß dieses Abrechnungsgebiet mit der tatsächlichen Benutzung des Kinderspielplatzes sicherlich nicht identisch ist. Insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein kleineres Abrechnungsgebiet, aus dessen Einzugsbereich die Kinder auch den Spielplatz benut­zen würden, jedoch nicht möglich.

Es ist damit zu rechnen, daß von einer Vielzahl der Beitrags­pflichtigen Widerspruch gegen die Beitragsveranlagung eingelegt wird, weil es nach dem Rechtsempfinden des Bürgers sicherlich nicht in Einklang zu bringen ist, daß beispielsweise ein Grund­stückseigentümer an der Oderstraße an den Kosten des Spiel­platzes an d.er Saarstraße zu beteiligen ist, wenn der groß­zügig ausgebaute Modellspielplatz am Quendelberg sich zum einen in einer entfernungsmäßg kürzeren Verbindung befindet und auch so optimal mit Spielgeräten ausgestattet ist, daß die Kinder diesen Modelspielplatz gegenüber dem relativ kleinen Spielplatz der Saarstraße sicherlich bevorzugen werden.

Die Problematik der Abrechnung von Kinderspielplätzen zeigt auch wieder eine Anfrage im Deutschen Bundestag, ob die No­vellierung des Bundesbaugesetzes, die erst die Errichtung der Kinderspielplätze als beitragsfähige Erschließungsanlage fest­legte, nicht wieder geändert werden soll, weil die Abrechnung mit so erheblichen Schwierigkeiten und mit einem fast nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Auch bei den Seminaren der Erschließungsbeitragssachbearbeiter wird immer wieder auf die Schwierigkeit der Abrechnung der Spielplätze hingewiesen.