der Kuratoriumssatzung in Bezug genommenen Satzungen und Erlasse zur Nutzung von Soldatenheimen nicht in vollem Umfang anzuwenden sind. Aufgrund der im Vertrag vom 22.03.1977 zwischen der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung und der Stadt Montabaur getroffenen Sonderregelung zur Mitbenutzung verschiedener Räumlichkeiten des Soldatenheimes als Stadthaile kann grundsätzlich im Rahmen des § 4, Abs. 3, des Vertrages vom 22.03.1977 auch politischen Parteien und Gruppen unter folgenden Voraussetzungen ein Mitbenutzungsrecht für parteiinterne Veranstaltungen und für öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltungen eingeräumt werden:
a) Oie ein solches Mitbenutzungsrecht beantragenden politischen Parteien und Gruppen müssen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eintreten.
b) Die von den politischen Parteien und Gruppen Beantragten Veranstaltungen dürfen sich nicht in ihrem Veranstattungsablauf oder in dem Veranstaltungsthema gegen die Bundeswehr richten, Auseinandersetzungen mit Vertretern der Bundeswehr befürchten lassen oder mit Aktionen gegen die Bundeswehr verbunden sein. Die Entscheidung über das Mitbenutzungsrecht trifft im Zweifels fall das Kuratorium im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in Senn.

