nicht, wenn derjtat den gleichen Gegenstand innerhalb der le tzte n 5 Monate beraten hat. Anträge eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder sind von allen sie unters tützenden Ratsmitgliedern zu unterzeichnen, Anträge einer Traktion von ihrem Vorsitzenden oder seinem Ste llvertreter.
§ 17 (6) (2) Der Stadtbürgermeister setzt nach Eingang einer Bürger
initiative (§ 17 GemO) zunächst die Beschlußfassung über deren Zulässigkeit gemäß 5 17 Abs. 6 Satz 1 GemO auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates. Bejaht der Stadtrat die Zulässigkeit, so hat der Stadtbürgermeister das Begehren innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bürgerinitiative bei der Verbandsgemeindeverwaltung auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen.
§ 35 (1) (3) ln der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß
§ 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen und an den Beginn oder bei Bedarf an den Schluß der Tagesordnung zu setzen.
(4) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Stadtbürger- meis.ter können bei Dringlichkeit bis 24 Stunden vor der Sitzung vorgenommen werden. Der Rat hat die Dringlichkeit yor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(5) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung um dringliche Gegenstände und die Absetzung einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder (Zwe id rittelmehrheit ) beschlossen werden.
§ 34 (7) S.2 Sonstige Änderungen der Tagesordnung nach Beginn der Einladungsfrist, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rates. Das gilt auch für Änderungen im Verlauf einer Sitzung.
§ 34 (3) u. ( 7 )
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§ 4
Bekanntmachung der Sitzungen
§ 34 (6) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach
den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen.
Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird, diese Tagesordnungspunkte sind daher nur allgemein zu bezeichnen (z.B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen).
(2) Örtliche Vertreter der Presse sollen gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 über die Einberufung einer Sitzung und in geeigneter Meise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.
(3) Für die Öffentlichkeit liegen zur Unterrichtung die Tagesordnung mit den dazugehörigen Unterlagen der öffentlichen Sitzung im Sitzungssaal aus.
§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 35 (1) (1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht
ausdrücklieit etwas anderes bestimmt ist.
§ 35 (1) S. 2 (2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und tncscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen:
1. Personalangetegenheiten,
2. Abgabensachen,
3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§22 Abs. 4 GemO),
5. Grundstücksangeiegenheiten,
6. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist,
7. Vergabe von Aufträged^sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,
8. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Hohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes oder der Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten,

