5.9.1984
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VORLAGE
Stadtrates
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12
.Vortage Nr.
setr.: Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes
"Hetttchen" im Stadtteil Horressen
1. Anderungsbeschluß gern. § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 8BauG
2. Vergabe der Planungsarbeiten
3. Zustimmungsbeschluß
4. Verzicht auf die vorgezogene ßürgerbeteiligung gern. § 2a Abs. 4 BBauG
5. Offenlegungsbeschluß
Berichterstatter: OAR Kaltenhäuser Sachbearbeitende Abteilung: Bauamt
Antrag: Der Stadtrat möge beschließen:
1. Der Bebauungsplan "Hemchen" wird dergestalt geändert, daß die Straße "Im Hemchen" als verkehrsberuhigt ausgewiesen wird.
Begründung:
Bau-, Haupt- und Finanzausschuß haben durch Beschluß vom 2o.3.1984 die Aussage getroffen, im Baugebiet "Hemchen" die Straße "Im Hemchen" verkehrsberuhigt zu errichten. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan "Hemchen" weist diese Straße als öffentliche Verkehrsfläche aus, enthält jedoch differenzierte Festsetzungen hinsichtlich der Ausbaubreite der Straße (5,5o m) und der beiderseitigen Bürgersteige (jeweils l,5o m).
Aufgrund neuester Rechtsprechung zur Bauleitplanung und zum Beitragsrecht ist die Änderung eines Bebauungsplanes dann erforderlich, wenn diese differenzierte Festsetzungen für die öffentliche Verkehrsfläche enthält - also eine Gliederung der öffentlichen Verkehrsfläche in Fahrbahn und Gehsteige für Fußgänger - und bei der Verkehrsberuhigungsmaßnahme eine andere Gliederung des Verkehrsraumes angestrebt wird.
Dies ist vorliegend der Fall. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist somit erforderlich.
2. Mit den Planungsarbeiten wird die Verbandsgemeindeverwaltung beauftragt.
3. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 1 und 2 BBauG) wird gern. § 2a Abs. 4 BBauG verzichtet.
Begründung:
Oie Pla..3.iacn=..g wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwescr.cl ich aus, so daß gern. § 2a Abs. 4 BBauG auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann.
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4. Der Rat stimmt der vorgelegten Planänderung einschließlich Begründung zu.
5. Der Rat beschließt die Offenlage des geänderten Bebauungsplanentwurfes sowie der Begründung gern. § 2a Abs. 6 BBauG.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Offenlage die erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG vorzunehmen.
(Dr./Possel-Dölken)
Bürgermeister

