Akte 
Sitzung 07. Juni 1984
Entstehung
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im Norden: von der Kreisstraße Nr. 151, der Wegeparzelle Nr. 2315/2,

den Flurstücken Nr. 2101/35, 2101/29, 2101/22, 2101/28, 2101/26, 2101/6, 2101/5, 2093/9, 2083/9 und 2083/3

im Osten: von der Weserstraße

im Süden: von den Grabenparzellen Nr. 2309 und 2294/1 im Westen: von der Landesstraße Nr. 312.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan trägt die Bezeichnung "Christches Weiher".

Die Planungsarbeiten werden durch das Planungsinstitut Dr. Scholz, Osnabrück,

durchgeführt.

2. Die vom Stadtrat am 05.04.1984 getroffenen Entscheidungen, nämlich

a) die Zustimmung zu dem seinerzeit vorgelegten Bebauungs- und Grünordnungs­planentwurf,

b) den Auftrag an die Verbandsgemeindeverwaltung, die vorgezogene Bürgerbeteili­gung nach § 2 a Abs. 1 - 3 BBauG so durchzuführen, daß der Entwurf für einen Zeitraum von 2 Wochen beim Bauamt der Verwaltung eingesehen werden kann und

c) die Verwaltung zu beauftragen, das Beteiligungsverfahren der Träger öffent­licher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG durchzuführen,

sowie die in den Fachausschüssen getroffenen Entscheidungen werden vom Rat

gebilligt.

Ratsmitglied Schneider (CDU) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und im Zuhörerraum Platz genommen.

Punkt 11/4: Vorlage Nr. 521, Anlage Nr. 5

Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes "Feldchen" im Stadtteil Horressen

Der Stadtrat beschließt mit 23 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme:

Der Planbereich für das Baugebiet "Feldchen" wird durch folgende Begrenzung neu festgelegt:

im Norden: die Wegeparzelle Nr. 2407/2

im Osten: eine Teilfläche der Flurstücke Nr. 1582, 1583, 1584,

2410 (Grabenparzelle), 1585, 1586, 1587, 3/1588, 4/1588,

1589, 1590 und 1591

im Süden: von der Wegeparzelle Nr. 21/2411 im Westen: die Auerhahnstraße.

Der Planbereich ist in der beigefügten Skizze dargestellt.

Die Ratsmitglieder Manns (CDU) und Diel (FWG) haben an der Beratung und Beschluß­fassung nicht mitgewirkt und im Zuhörerraum Platz genommen (§ 22 GemO).

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