Akte 
Sitzung 05. April 1984
Entstehung
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die Pflege des Brauchbums, die Berufsertü2?^ig'.^.oder die Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit odS^die politischen, wissenschaftlichen, sozialen, berufsständischen, gewerkschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen,

3. für Verkaufsstände, die Erträge erzielen, die ausschließlich und unmittelbar zu vorher angegebenen mildtätigen Zwecken verwendet werden.

(?) Inhaber von Standplätzen, die an Jahrmärkten durch Musikkapellen, Schaustellungen o.ä. einen eigenen Beiträg'zurlfolksbelustigung leisten, könnerl ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht be­freit werden.

§ 4

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- achung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktgebührenordnung der tadt Montabaur vom 16.08.1951 außer Kraft.

5430 Montabaur, _

Stadt Montabaur

(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

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