MarktoebührenSatzung
der Stadt Montabaur vom
ge Nr. 1
Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am _
aufgrund des § ?4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.1?.1973 (GVB1. S. 419, *BS ?0?0-1), i.V.m. den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Angaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 7.9.1977 (GVB1. S. 306, BS 610-10) und § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 15.1?.1981 (BGBl. I S. 1390) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht—wird:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für das Feilbieten von Waren auf den von der zuständigen Behörde festgesetzten Wochenmärkten, Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(?) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, dem das Feilbieten von Waren von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Marktgebühren werden, sofern ein schriftlicher Gebührenbescheid erteilt wird, fällig innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Sie sind, sofern kein schriftlicher Gebührenbescheid ergeht, spätestens bei Marktbeginn zu entrichten. Bei Dauererlaubnissen sind sie spätestens am ersten Markttag im Monat zu zahlen.
(4) Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Marktgebühren bei Nichtbelegung des Standplatzes erfolgt nicht.
(5) Der Inhaber eines Standplatzes hat den Nachweis über die Zahlung der Gebühr bis zum Ende der festgesetzten Marktzeit aufzubewahren und der Marktaufsicht auf Verlangen zur Kontrolle vorzuleqen.
(6) Die Stadt Montabaur verfolgt mit der Veranstaltung von Märkten keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ ?
Höhe der Gebühren
(1) An den Wochenmärkten betraqen die Marktgebühren je Markttag und laufenden Meter Verkaufsstand 3,— DM.
(?) An den Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten betragen die Marktgebühren für die Marktstände, die zum Verkauf von Waren aller Art zugelassen sind, je Markttag und laufenden Meter Verkaufsstand 4,— DM. Die Mindestgebühr beträgt jedoch je Markttag und Verkaufsstand ?0,— DM.
(3) Die Höhe der Marktgebühren für Stände, die an Jahrmärkten der
Volksbelustigung dienen, sind unter Zugrundelegung der Kosten der Veranstaltung nach dem wirtschaftlichen Vorteil der Erlaubnis und der Art und Größe des Standes nach dem nachfolgenden Tarif zu bemessen.
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Gebühr in DM
von
bis
Die Gebühren betragen für den. gesamten Veranstaltungszeitraum -
1. im Bereich des Großen Marktes
1.1 für Getränkestände mit und ohne _
Sitzgelegenheiten 400,— 1.200,
1.?
für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten
200,—
600,—
1.3
für Straßencafes, Speiseeisstände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten
100,—
300,—
?. im Bereich der Kirchstraße, des Kleinen Marktes und im Vorderen Rebstock
2.1
für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten
700, —
800,—
2.2
für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten
100,—
400,—
2.3
für Straßencafes, Speiseeisstände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten
50,—
200,—
3. im Bereich der Bahnhofstraße und sonstigen Straßen und Plätzen
3.1
für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten
100,—
600,—
3.2
für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten
50,—
300,—
3.3
für Straßencafes, Speiseeisstände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten
25,—
150,—
Bei Cetränkeständen ohne Pavillon und Getränkezaofanlaqe können di Gebühren ermäßigt werden.
. § 3
Gebührenbefreiung
(1) Standgebühren werden.nicht erhoben,
1. an Weihnachtsmärkten, die nicht den Charakter eines Marktes aufweisen,
?. für nicht gewerbsmäßige Verkaufsstände von Vereinen, öeren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, der Spor , die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege,
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3
Anlage Nr. 1 zur Niederschrift

