Akte 
Sitzung 05. April 1984
Entstehung
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MarktoebührenSatzung

der Stadt Montabaur vom

ge Nr. 1

Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am _

aufgrund des § ?4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.1?.1973 (GVB1. S. 419, *BS ?0?0-1), i.V.m. den §§ 2 und 7 des Landes­gesetzes über die Erhebung kommunaler Angaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 7.9.1977 (GVB1. S. 306, BS 610-10) und § 71 der Gewerbe­ordnung in der Fassung vom 15.1?.1981 (BGBl. I S. 1390) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemachtwird:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für das Feilbieten von Waren auf den von der zuständigen Behörde festgesetzten Wochenmärkten, Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(?) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, dem das Feil­bieten von Waren von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Marktgebühren werden, sofern ein schriftlicher Gebührenbe­scheid erteilt wird, fällig innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Sie sind, sofern kein schriftlicher Gebührenbescheid ergeht, spätestens bei Marktbeginn zu entrichten. Bei Dauererlaubnissen sind sie spätestens am ersten Markttag im Monat zu zahlen.

(4) Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Marktgebühren bei Nicht­belegung des Standplatzes erfolgt nicht.

(5) Der Inhaber eines Standplatzes hat den Nachweis über die Zahlung der Gebühr bis zum Ende der festgesetzten Marktzeit aufzubewahren und der Marktaufsicht auf Verlangen zur Kontrolle vorzuleqen.

(6) Die Stadt Montabaur verfolgt mit der Veranstaltung von Märkten keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ ?

Höhe der Gebühren

(1) An den Wochenmärkten betraqen die Marktgebühren je Markttag und laufenden Meter Verkaufsstand 3, DM.

(?) An den Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten betragen die Marktgebühren für die Marktstände, die zum Verkauf von Waren aller Art zugelassen sind, je Markttag und laufenden Meter Ver­kaufsstand 4, DM. Die Mindestgebühr beträgt jedoch je Markt­tag und Verkaufsstand ?0, DM.

(3) Die Höhe der Marktgebühren für Stände, die an Jahrmärkten der

Volksbelustigung dienen, sind unter Zugrundelegung der Kosten der Veranstaltung nach dem wirtschaftlichen Vorteil der Erlaubnis und der Art und Größe des Standes nach dem nachfolgenden Tarif zu bemessen.

? -

2

Gebühr in DM

von

bis

Die Gebühren betragen für den. gesamten Veranstaltungszeitraum -

1. im Bereich des Großen Marktes

1.1 für Getränkestände mit und ohne _

Sitzgelegenheiten 400, 1.200,

1.?

für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten

200,

600,

1.3

für Straßencafes, Speiseeis­stände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten

100,

300,

?. im Bereich der Kirchstraße, des Kleinen Marktes und im Vorderen Rebstock

2.1

für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten

700,

800,

2.2

für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten

100,

400,

2.3

für Straßencafes, Speiseeis­stände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten

50,

200,

3. im Bereich der Bahnhofstraße und sonstigen Straßen und Plätzen

3.1

für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten

100,

600,

3.2

für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten

50,

300,

3.3

für Straßencafes, Speiseeis­stände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten

25,

150,

Bei Cetränkeständen ohne Pavillon und Getränkezaofanlaqe können di Gebühren ermäßigt werden.

. § 3

Gebührenbefreiung

(1) Standgebühren werden.nicht erhoben,

1. an Weihnachtsmärkten, die nicht den Charakter eines Marktes aufweisen,

?. für nicht gewerbsmäßige Verkaufsstände von Vereinen, öeren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, der Spor , die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege,

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3

Anlage Nr. 1 zur Niederschrift