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§ 4
Die Ortsgemeinde Staudt verzichtet auf die Beteiligung der Stadt Montabaur an evtl, späteren Ausbaukosten nach endgültiger Fertigstellung und Abnahme der Erschließungsstraße laut § 2.
§ 5
Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine öffentlich rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Montabaur und den Verbandsgemeindewerken Wirges über die Be- und Entwässerung der Erschließungsstraße vorzulegen.
Diese öffentlich rechtliche Vereinbarung wird gemäß der Beschlüsse
a) des Ortsgemeinderates Staudt vom _
b) des Rates der Stadt Montabaur vom __
und vorbehaltlich der Genehmigung
c) der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Montabaur abgeschlossen.
Diese Vereinbarung wird 3-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Vertragsparteien und die Aufsichtsbehörde.
§ 7
t.
Für einen möglichen Streitfall wird vereinbart, daß zunächst noch eine Schiichtungsregeiung über die Aufsichtsbehörde anzustreben ist. Im übrigen gilt der Verwaltungsrechtsweg.
t
5431 Staudt,
5430 Montabaur,
( Hölzgen ) Ortsbürgermeister
( Or. Possel-Döiken ) Bürgermeister
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