Akte 
Sitzung 26. Januar 1984
Entstehung
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Anlage Nr. 6 zur Niederschrift

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An!aae Nr. 5

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Eheleute Helmut un'd Liesel Jaspert '^lgendorf, den 26.9.1983

Mühlenweg 5

543 Montabaur-Elgendorf

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Verbands%emeindeverwrltun& . "

Montabaur

Postfach 1262

543 Montabaur

Betrifft: Unser Widerspruch gegen die Änderung des Behauungs= planes "ln den Fichten - Auf der Trift" im Stadtteil Eigendorf.

Bezug : Ihr Schreiben vom 19.8.1983 untier dem Zeichen

111/1 610-13 H.Ju./Scho.

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1

Sehr geehrter Herr Jung!

Unter Aufrechterhaltung unseres Widerspruches gegen die Änderung des Bebauungsplanes "In den Fichten - Auf der Trift" im Stadtteil ^lgendorf, möchten wir nunmehr folgende Bedenken geltend machen.

Wir sind Eigentümer? des Grundstücks Flur 1], Parzelle 33/2 in der Gemarkung Eigendorf, welches durch die Änderung des oben näher bezeichneten Bebauungsplanes nachteilig betroffen ist.

Unser Grundstück wird durch eine 2o kv Leitung der KEVAO übereuert. Bin entsprechender Stützmast aus Beton wurde von Seiten der KFVAG ohne Eintragung als Grunddienstbarkeit im Grundbuch auf unserem Grundstück errichtet.

Mach -<em ursprünglichen Behauungsplan waren die Leitung der KFVAG, sowie der nunmehr auf unsrer Parzelle befindliche Mast auf einem entlang dieses Grundstücks verlaufenden öffentlichen Weg eingeseichnet. ^

Durch die Änderung des Bebauungsplanes wdi^^-icherige Trassenführung der KFVAG-Leitung übe? unser Grundstück

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legalisiert.

Dadurch ist für uns eine Behauung unsres Grundstückes praktisch unmöglich geworden. Aufgrund der Breite der Parzelle, sowie der Tatsache, daß wir im Falle einer Beba ung n.ichü nur die Grenz­abstände zum Machbargrundstück, sondern auch einen Si.cüerheits = abstand von 7 m zu der 2o kv -l^itung einhalten müssen, entsteht uns ein unverhältnismäßiger Schaden.

Die Änderung des Bebauungsplanes in dieser Form verstößt unsrer Ansicht nach gegen den Grundsatz der VerhältnismäPigkeit.

Die nach dem ursprünglichen Bebauungsplan eingezeiebnte Trassen= Führung der KEVAG-Leitung über den öffentlichen Weg, war für alle Beteiligten interessengerechter und auch zumutbar.

Im übrigen ist uns unverständlich, daß von Seiten der öffentlicher) Verwaltung rechtswidrige Eingriffe privater Untenehmer in das Eigentum der Bürger, aber auch in die Belange der öffentlichen Hand, auf diese Weise legalisiert werden.

Soweit von Ihrer Seite auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung der KFVAG mit uns angespielt wurde, möchten wir Sie darauf hin- weisen, daß dies kein Maßstah für die Beurteilung nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften ist.

Gerade dies wurdö aus einer Anregung des Zivilgericbts deutlich.

Abschließend möchten wir jedoch erklären, daß wir grundsätzlich an einer gütlichen Einigung im Interesse aller Beteilictcn int"res'?ic sind.

Demgemäß könnten wir uns auch mit dem Tausch unsres Grundstücks gegen ein Grundstück gleichen Werts und gleicher Bonität etnver^- standen erklären.

Einem Vorschlag Ihrerseits zur schnellstmöglichen Klärung dieser Angelegenheit shen wir mit Interesse ent egen.

Hochachtungsvoll