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VEREANDSGEMEINGEVERWALTUNG 111/1
Abt.
Az.:
5430 Montabaur, 3. September 19f
Anlage Nr. 6 zur Niederschrift
SACHS7AN0SBERICHT:
zur Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses Bauausschusses
-Ausschusses
der
X ) Stadt-
j_) Verbandsgemeinde- ) Rates
n.
^ Ortsgemeinde-
Anlage Nr. 1
am
12.9.85
Montabaur
Beratung und Beschlußfassung über die Erweiterung des Baugebietes Betr.: "in den Fichten - Auf der Trift" im Stadtteil Eigendorf
Sachverhalt:
1. In der Sitzung des Bau-, Haupt- und Finanzausschusses am 27.6.1985 lagen j
Anträge von Grundstückseigentümern auf Erweiterung des Baugebietes für die f{
Flächen nördlich der "Haydnstraße" vor, denen die Ausschüsse nicht ent- !
sprochen haben. Gleichzeitig wurde jedoch die Aussage getroffen, die Landesplanungsbehörden nochmals anzusprechen und die Frage zu klären, ob nicht !
doch aus landesplanerischer Sicht eine Erweiterung möglich sei. j'
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2. Die Kreisverwaltung als untere Landesplanungsbehörde hat nunmehr hierzu ,j
Stellung genommen und ausgesagt, daß eine Erweiterung des Baugebietes j
aus der Sicht der Landesplanung und Raumordnung im Grundsatz möglich sei,
wenn hierzu die bauleitmäßigen Voraussetzungen geschaffen würden. In diesem -
Verfahren müsse jedoch geprüft werden, wie sich die von der BAB A 3 ausgehenden i
Störungen auf den Planbereich auswirken würden.
3. Die angesprochene Bebauung würde sich ausschließlich auf eine Bauzeile entlang der "Haydnstraße" erstrecken, so daß bis zum äußeren Rand der Fahrbahn der BAB A 3 noch ein Abstardvoncca. 200 m verbliebe.
Auch angesichts eines solchen Abstandes ist zu erwarten, daß bei einer Ausweisung als allgemeines Wohngebiet die nach der Vornorm DIN 18005, Blatt 1 "Schallschutz im Städtebau Mai 1971" geltenden Planungsrichtpegel.
Tag 5Ed'B (A)
Macht 40d B (A)
nicht eingehalten werden, so daß voraussichtlich ein uneingeschränktes Wohnen ohne Schallschutzmaßnahmen nicht möglich ist.
Um einen genauen Überblick der Geräuschsituation an der BAB A 3 zu bekommen, sollte - bevor es zu einer Bauleitplanung kommt - die Erstellung eines schall technischen Gutachtens durch den T0V Rheinland e.V. in Auftrag gegeben werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 2.500,— DM.
4. Gemäß Beschluß des Bau-, Haupt- und Finanzausschusses vom 26.8.1985 soll die Entscheidung zur Baugebietsausweisung bzw. Erstellung eines Gutachtens dem Stadtrat Vorbehalten bleiben.
tg vom 1985 IX
ig vom .1985 9. IX
9 vorn 1985

